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Änderung der Begründung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 16.10.2021

Weser- Kurier und Nordsee-Zeitung vom 18. Oktober 2021

Änderung der Begründung zur Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 28. September 2021

Die Begründung zur 29. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 28. September 2021 (Brem.GBl. S. 658) wird wie folgt geändert:

In B. Besonderer Teil, Zu Teil 1, Zu § 2 – Mund-Nasen-Bedeckung, Zu Absatz 2 werden die Sätze

„Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind nach Satz 2 nicht verpflichtet, medizinische Masken zu tragen. Zum einen sind ihre Lungen noch nicht derart ausgeprägt, so dass sie in der Regel keine so große Viruslast tragen wie Erwachsene. Zum anderen können die Lungen, die noch in der Entwicklungsphase sind, durch Masken nach Satz 1 einen Schaden erleiden.“

gestrichen.

Bremen, den 15.10.2021, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz