Verkündungsdatum: 16.01.2021
im Nordwesten von Bremerhaven: Stadtbremische Häfen Gebiet des Container-Terminal
im Norden Bremerhaven von Westen nach Osten: Gebiet nördlich der Stadtbremischen Häfen, der Cherbourger Str., Langener Landstr., Debstedter Weg, Otto-Oellerich-Str., Mecklenburger Weg, Fehrmoorweg, Tamariskenweg, Kranshörenweg bis zur Landesgrenze.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
Gründe:
Zu 1.
Die Geflügelpest ist eine hochansteckende und - abhängig von der Art des Geflügels - mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen und Verenden einhergehende Tierseuche, die durch bestimmte besonders aggressive Influenzaviren hervorgerufen wird.
Seit dem 30. Oktober 2020 wurden bei mehreren Wildvögeln sowie Hausgeflügel in Niedersachsen, Hamburg Schleswig-Holstein sowie Mecklenburg-Vorpommern durch das Nationale Referenzlabor für Aviäre Influenza des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) Fälle von Geflügelpest bestätigt. Die bisher auftretenden Viren wurden dem Subtyp H 5 zugeordnet. Des Weiteren wurden auch aus den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich Fälle von HPAI in Geflügelhaltungen und Wildvögeln nachgewiesen. Eine Verbreitung des Influenzavirus (HPAI H5 Viren) durch Wildvögel ist aufgrund der positiv Vögel daher sehr wahrscheinlich.
Am 14.01.2020 wurde in einem Geflügelbetrieb im Landkreis Cuxhaven bei dem dort gehaltenen Geflügel die Aviäre Influenza amtlich festgestellt. Durch den Landkreis Cuxhaven wurde daraufhin ein Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet festgelegt. Das Beobachtungsgebiet mit einer Größe von mind. 10 Kilometern ragt hierbei in den Bereich des Bundeslandes Bremen, hier in die Stadtgemeinde Bremerhaven, hinein. Über die Ausdehnung des Beobachtungsgebietes nach Bremerhaven wurde die zuständige Behörde in Bremen informiert.
Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) ist für den Erlass dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig (§ 8 Nr. 2 Brem. Tierseuchenrechts-Zuständigkeitsverordnung; § 3 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG).
Die Anordnung zu Nr. 1 beruht auf § 27 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung. Der Schutz hiesiger Geflügelbestände vor der Einschleppung und Verschleppung von Geflügelpest muss verstärkt werden, indem der Kontakt von wildlebenden zu gehaltenen Vögeln unterbunden wird. Die Risikobewertung berücksichtigt auch die Beurteilung des Friedrich-Löffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit. Da sich das durch den Landkreis Cuxhaven festgelegte Beobachtungsgebiet in das Bundesland Bremen und hier der Stadtgemeinde Bremerhaven ausdehnt, ist die Festlegung des Beobachtungsgebietes über die niedersächsischen Landesgrenzen hinaus in den betroffenen Bereich in Bremerhaven durch den LMTVet notwendig.
Weiterhin wird berücksichtigt, dass das Land Bremen über mehrere im Vogelzug wichtige Gebiete, in denen sich Rastvögel aufhalten und durchziehen, verfügt.
Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffene Anordnung ist erforderlich und angemessen, um einer weiteren Ausbreitung der Geflügelpest zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt begegnen zu können.
Zu 2.
Die sofortige Vollziehung wird auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet und ist erforderlich, weil eine sofortige Durchsetzbarkeit der Anordnung im besonderen öffentlichen Interesse notwendig ist. Der Ausgang eines etwaigen Rechtsstreites kann nicht abgewartet werden, weil die Tiere ohne entsprechende Schutzmaßnahmen fortgesetzt einer möglichen Ansteckung durch Wildvögel ausgesetzt wären. Für die im Land Bremen gehaltenen Vögel kann ohne sofortige Schutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden, dass einer Übertragung von Tierseuchenerregern wirksam entgegengewirkt wird.
Hinzu kommt, dass bei einer Ausbreitung der Geflügelpest nicht unerhebliche Kosten ausgelöst werden. Geflügelpest ist eine hochansteckende und - abhängig von der Art des Geflügels - mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen und Verenden einhergehende Tierseuche, die durch bestimmte besonders aggressive Influenzaviren hervorgerufen wird. Jeder Ausbruch der Geflügelpest geht mit Tötungsmaßnahmen einher. Dies würde nicht nur bei einzelnen Tierhaltern zu hohen, wirtschaftlichen Verlusten führen. Somit ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen einzulegen.
Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Bremen die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ganz oder teilweise wiederherstellen
Hinweise:
Tierhalter haben dem LMTVet unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts sowie die Anzahl der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.
gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden;
der Tierhalter hat sicherzustellen, dass die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen;
und dass Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird.
gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;
die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;
Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
Bremen, den 15.01.2021, Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
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