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Allgemeinverfügung: Anordnungen der Stallpflicht für Geflügel und Verbot von Veranstaltungen mit Geflügel für das Land Bremen mit den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven aufgrund der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest)

Verkündungsdatum: 19.11.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 19. November 2021

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) erlässt auf Grundlage gem. Art. 70 Abs. 2 i. V. m. Art. 55 Abs. 1 Buchstabe d der VO (EU) 2016/429 sowie § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) folgende Allgemeinverfügung:

Anordnung der Aufstallung von Geflügel und Verbot von Veranstaltungen mit Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest

Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel ordnet der LMTVet Folgendes an:

  1. Die Aufstallung von im Lande Bremen gehaltenen Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen (auch Pfauen), Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen

    1. in geschlossenen Ställen oder

    2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung)

      wird angeordnet.

  2. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist auf dem gesamten Gebiet des Landes Bremen untersagt.

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 22.11.2021 in Kraft und gilt so lange, bis sie wieder aufgehoben wird.

Gründe:

Zu 1. und 2.

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) ist für den Erlass dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig (§ 8 Nr. 2 Brem. Tierseuchenrechts-Zuständigkeitsverordnung; § 3 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG).

Diese Verfügung basiert auf Artikel 70 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 sowie § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung und einer Risikobewertung nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung.

Gemäß Artikel 70 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 ergreift die zuständige Behörde bei Verdacht des Auftretens von u.a. hoch pathogener aviärer Influenza (Geflügelpest- AI) bei Wildvögeln die erforderlichen Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnehmen, um eine Ausbreitung des Virus auf gehaltene Vögel und Geflügel zu verhindern.

Als eine Seuchenpräventionsmaßnahme ist gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 die Isolierung von gehaltenen Tieren der für die Geflügelpest empfänglichen Arten anzuordnen, wenn dadurch der Kontakt zwischen Wildvögeln und gehaltenen Vögeln und Geflügel und damit eine Ausbreitung in den Haustierbestand vermieden wird.

Als einzig wirksame „Isolierungsmaßnahme“ im Sinne des. Art. 55 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Anordnung der Aufstallung von gehaltenen Vögeln und Geflügel gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) anzusehen. § 13 Abs. 1 S. 1 Geflügelpestverordnung konkretisiert dahingehend die Seuchenpräventionsmaßnahme „Isolierung“ mit dem Ziel, Kontakt von Wildvögeln zu gehaltenen Vögeln und Geflügel zu verhindern.

Grundlage zur Anordnung der Aufstallung gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Geflügelpestverordnung ist die Durchführung einer Risikobeurteilung, in der u. a. die örtlichen Gegebenheiten, das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wildvögeln, die Geflügeldichte, der Verdacht oder Ausbruch auf Geflügelpest im eigenen oder angrenzenden Kreis, weitere Tatsachen zur Abschätzung der Gefährdungslage sowie die Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) berücksichtigt werden sollen.

Seit Mitte Oktober 2021 gibt es in Deutschland wieder vermehrt Funde von Wildvögeln, die mit dem hochpathogenen aviären Influenzavirus (HPAIV) infiziert sind, in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Bayern sowie erste Einträge bei Geflügel und gehaltenen Vögeln. Das Risiko einer Ausbreitung des HPAIV vom Subtyp H5 bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel in Deutschland wird als hoch eingestuft. In Niedersachsen wurde am 12.10.2021 in Norden im Landkreis Aurich bei einem Möwenvogel und am 17.10.2021 in Drage im Landkreis Harburg bei drei Wildenten das hochpathogene Virus H5N1 festgestellt. Weiterhin wurden mehrere Wildenten mit HPAIV vom Subtyp H5 am 04.11.2021 im Landkreis Cuxhaven, Gemeinde Loxstedt, festgestellt. In Mecklenburg-Vorpommern wurde HPAIV H5N1 am 21.10.2021 bei Störchen, Gänsen und weiteren gehaltenen Vögeln im Greifswalder Tierpark nachgewiesen. Am 23.10.2021 wurde in einer Geflügelhaltung (Mastgänse) im Kreis Dithmarschen, Schleswig- Holstein, ein Ausbruch von HPAIV H5N1 festgestellt. Am 29.10.2021 wurde in der Gemeinde Burg im Spree-Neiße-Kreis ein Ausbruch von HPAIV H5N1 in einer Privathaltung festgestellt. Am 31.10.2021 wurde in einer Privathaltung in der Gemeinde Borsfleth im Kreis Steinburg ebenfalls ein Ausbruch von HPAIV H5N1 festgestellt.

Die Epizootie 2020/2021 in Deutschland/Europa übertraf diejenige von 2016/2017 und kam erst im Sommer 2021 allmählich zur Ruhe, ist jedoch nie gänzlich erloschen. Über den Sommer meldeten vor allem die nordeuropäischen Länder weiterhin vereinzelt Fälle von HPAIV H5 aus den Brutregionen von Gänsen und Enten, die in Deutschland an den Küsten überwintern. Seit Oktober 2021 häufen sich die Meldungen über HPAIV H5-Fällen bei Wildvögeln in Deutschland erneut. Es scheint sich ein ähnlicher Trend wie im letzten Jahr abzuzeichnen:

HPAIV H5N1-infizierte Pfeifenten, Nonnengänse und Große Brachvögel an der schleswig-holsteinischen Wattenmeerküste, ein Seeadler in Mecklenburg-Vorpommern und eine Lachmöwe und Wildenten in Niedersachsen könnten die Vorboten eines neuen überregionalen Geschehens darstellen. Weiterhin lassen Funde von HPAIV H5 in gesammeltem Kot von Wasservögeln bzw. gesund erlegten Enten eine weite geografische Verbreitung des Virus auch in gesund erscheinenden Wasservögeln vermuten. Das HPAI H5N1-Virus hat bereits zu Ausbrüchen in einem Tierpark im Landkreis Vorpommern-Greifswald und in einer Gänsehaltung im Landkreis Dithmarschen geführt, wobei jeweils davon auszugehen ist, dass das Virus durch Wildvögel eingetragen wurde.

Der herbstliche Wasservogelzug ist in vollem Gange und in den kommenden Wochen wird der Wildvogelbesatz in den bereits gut besetzen Rastgebieten noch etwas zunehmen. Die nordischen/arktischen Gänse und auch Entenvögel aus Skandinavien und dem Baltikum sind eingetroffen und können zur Verbreitung der zirkulierenden Viren beitragen. Hinzu kommen kühlere Temperaturen und schwächere UV-Strahlung, die ein Überdauern von HPAI-Viren in der Umwelt begünstigen. Darüber hinaus lassen die derzeitigen H5N1-Ausbrüche im westlichen Teil Russlands und Fälle bei Wildvögeln in der Nähe der Grenze zu Nordkasachstan vermuten, dass sich weitere Viren im Zusammenhang mit dem beginnenden Herbstzug von Wasservögeln in Analogie der vergangenen Epidemien außerdem und erneut nach Europa ausbreiten könnten.

Daher wird das Risiko des Aufflammens bereits in Europa und Deutschland vorhandener Geflügelpest-Viren und das Risiko des Wiedereintrags weiterer Viren und deren Ausbreitung in Wasservogelpopulationen im Zusammenhang mit der Zunahme des Wasservogelbesatzes an Sammelplätzen innerhalb Deutschlands als hoch eingestuft. Das Risiko von HPAIV H5-Einträgen in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln wird als hoch eingestuft. Seit Mitte Oktober 2021 hat die Zahl der Ausbrüche bei Geflügel und gehaltenen Vögeln in ganz Europa wie auch in Deutschland zugenommen. Einflussnahmen auf den Verlauf und die Ausbreitung von HPAIV-Infektionen in Wildvogelpopulationen sind nicht möglich. Daher hat oberste Priorität weiterhin der Schutz des Geflügels vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von HPAIV-Infektionen. Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gehören zu den wichtigsten Präventionsinstrumenten, die zur Verhinderung der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Tierseuchen in einer Tierpopulation zur Verfügung stehen.

Nach Erwägungsgrund 43 zur VO (EU) 2016/429 haben die Mitgliedstaaten die Befugnis, die Prävention von Seuchen durch höhere Normen für den Schutz vor biologischen Gefahren zu unterstützen, indem sie eigene Leitfäden für bewährte Verfahren ausarbeiten. Die Bundesrepublik Deutschland hat von dieser Möglichkeit durch Vorschriften innerhalb der Geflügelpest-Verordnung Gebrauch gemacht.

Diese Anordnung basiert auch auf der Risikoeinschätzung des FLI vom 26.10.2021. Unter Berücksichtigung dieser Risikofaktoren wird das Risiko der Einschleppung von hochpathogener Aviärer Influenza in die Geflügelbestände in Bremen, insbesondere bei Freilandhaltungen, als hoch eingestuft. Der Risikobewertung des Landes Bremen wurde dabei zudem zugrunde gelegt, dass das Land Bremen Wildvogeldurchzugsgebiet für wildlebende Wasservögel ist und dass im Land Bremen mehrere Flüsse und avifaunistisch wertvolle Feuchtgebiete vorhanden sind. Weiterhin wird berücksichtigt, dass das Land Bremen über mehrere im Vogelzug wichtige Gebiete, in denen sich Rastvögel aufhalten und durchziehen, verfügt.

Bei der hochpathogenen Aviären Influenza handelt es sich um eine hochansteckende, anzeigepflichtige Viruserkrankung beim Geflügel, deren Ausbruch immense wirtschaftliche Folgen für alle Geflügelhalter haben kann. Infektionen des Menschen mit diesen H5N1 Viren wurden bislang nicht bekannt; dennoch kann eine Empfänglichkeit des Menschen gegenwärtig nicht völlig ausgeschlossen werden.

Bereits zum jetzigen Zeitpunkt muss aufgrund der Feststellungen in den umliegenden Landkreisen Cloppenburg und Nienburg bei gehaltenen Tieren mit weiteren Ausbrüchen gerechnet werden. Aufgrund der hochinfektiösen Viruserkrankung und der bereits amtlich festgestellten Ausbrüche im In- und Ausland, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Erreger der Aviären Influenza bereits in andere Bestände verschleppt bzw. aus anderen Beständen eingeschleppt wurde. Dementsprechend kann auch die Abhaltung von Veranstaltungen, bei denen Geflügel aus verschiedensten Gebieten temporär an einer Stelle zusammenkommen, um dann wieder in die Bestände zurückzugehen oder in andere Bestände verbracht zu werden, nicht abgehalten werden. Das Risiko für die Verschleppung ist gerade bei derartig spezifischen Veranstaltungen enorm, und kann zudem für eine erhebliche Verbreitung der H5N1-Viren gerade bei gehalten Tieren führen.

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4, 43 Abs. 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung ein spezifischer Tag, der mindestens auf den Tag der Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung wird auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet und ist erforderlich, weil eine sofortige Durchsetzbarkeit der Anordnung im besonderen öffentlichen Interesse notwendig ist. Der Ausgang eines etwaigen Rechtsstreites kann nicht abgewartet werden, weil die Tiere ohne entsprechende Schutzmaßnahmen fortgesetzt einer möglichen Ansteckung durch Wildvögel ausgesetzt wären. Für die im Land Bremen gehaltenen Vögel kann ohne sofortige Schutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden, dass einer Übertragung von Tierseuchenerregern wirksam entgegengewirkt wird.

Hinzu kommt, dass bei einer Ausbreitung der Geflügelpest nicht unerhebliche Kosten ausgelöst werden. Geflügelpest ist eine hochansteckende und - abhängig von der Art des Geflügels - mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen und Verenden einhergehende Tierseuche, die durch bestimmte besonders aggressive Influenzaviren hervorgerufen wird. Jeder Ausbruch der Geflügelpest geht mit Tötungsmaßnahmen einher. Dies würde nicht nur bei einzelnen Tierhaltern zu hohen, wirtschaftlichen Verlusten führen. Somit ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen einzulegen.

Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Bremen die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten

Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.

Wichtige Hinweise

Nähere Informationen sind beim LMTVet unter der Telefon-Nummer 0421 361-15803 zu erhalten. Diese Allgemeinverfügung finden Sie unter https://www.lmtvet.bremen.de.

Bremen, den 17.11.2021, Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen

Anlagen

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