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Allgemeinverfügung: Anordnungen zur Festlegung einer Schutz- und Überwachungszone (Sperrzone) sowie der Stallpflicht für einen Teilbereich der Stadtgemeinde Bremen aufgrund der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest)

Verkündungsdatum: 29.05.2021

Weser-Kurier vom 29. Mai 2021

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) erlässt auf Grundlage der Art. 21 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen folgende Allgemeinverfügung:

  1. Für das Land Bremen, hier in der Stadtgemeinde Bremen, wird aufgrund der amtlichen Feststellung der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest) bei gehaltenen Vögeln wie Geflügel, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fasane, Rebhühner und Laufvögel eine Schutz- und eine Überwachungszone als Sperrzone

    Die Schutzzone erstreckt sich in der Stadtgemeinde Bremen:

    Gesamter Stadtteil Huchting

    sowie der folgende Teil des Ortsteils Strom: im Norden von Grenze Huchting entlang dem Mühlenhauser Fleet (parallel zur A 281) bis zur Höhe Ludwig-Erhard-Str. 10, Ablauf Sandhöhengraben, Meentheweg über die Stromer Landstraße dem Feldweg gerade aus bis zur Landesgrenze im Westen folgend. Im Nordosten: Am Rosenbusch – Wohldstr. – Am Forst – Landrat-Christians-Str.

    Die Schutzzone wird durch Schilder öffentlich gekennzeichnet, die den Aufdruck „Sperrbezirk“ enthalten.

    Die Überwachungszone erstreckt sich in der weiteren Stadtgemeinde Bremen wie folgt:

    Im Süden Landesgrenze bis Abfahrt Hemelingen, Autobahnzubringer Hemelingen, Quintstr., Neidenburger Str., Steubenstr, In der Vahr, Bürgermeister-Spitta-Allee, Achternstr., Am Kuhgrabenweg, Hochschulring, Mittelweg, Neue Senkenfahrt, Olafs Wettern, Cluts Wettern, über die Wümme, Blocklander Hemmstr., Waller Str., Graben vor dem Mittelkämpen, Gröpelinger Fleet, an den Piepen, Autobahndreieck Industriehäfen, A 281, Schlekenweg, Klöckner Randgraben, Aukampsgraben bis Landesgrenze

    Die Überwachungszone wird durch Schilder öffentlich gekennzeichnet, die den Aufdruck „Beobachtungsgebiet“ enthalten.

  2. Die Stallpflicht aller gehaltenen Vögel in der nach Ziffer 1. aufgeführten Sperrzone (Schutz- und Überwachungszone) wird angeordnet. Die Stallpflicht hat folgendermaßen zu erfolgen
    1. in geschlossenen Ställen oder
    2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung).

  3. die sofortige Vollziehung der Maßnahmen nach Ziffer 1 und 2 wird angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

Gründe:

Zu 1.

Die Geflügelpest ist eine hochansteckende und - abhängig von der Art des Geflügels - mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen und Verenden einhergehende Tierseuche, die durch bestimmte und besonders aggressive Influenzaviren hervorgerufen wird. Gemäß Art. 5 Abs. 1 a) Buchstabe iv) der VO (EU) 2016/429 gehört die Geflügelpest zu den gelisteten Seuchen. Ist eine Seuche amtlich festgestellt, sind durch die zuständigen Behörden unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Art. 60 VO (EU) 2016/429 i.V.m. mit den delegierten Durchführungsverordnungen zu ergreifen.

Gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 2020/687 ist bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, wie es die Geflügelpest darstellt, gem. Buchstabe a) i.V.m. Anhang V eine Schutzzone von 3 km und gem. Buchstabe b) i.V.m. Anhang V eine Überwachungszone von 10 km im Radius um den betroffenen Betrieb als zusammenhängende Sperrzone zu bilden.

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) ist für den Erlass dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig (§ 8 Nr. 2 Brem. Tierseuchenrechts-Zuständigkeitsverordnung; § 3 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG).

Seit dem Oktober 2020 wurden bei Wildvögeln sowie Hausgeflügel in Deutschland durch das Nationale Referenzlabor für hochpathogene aviäre Influenza des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) Fälle von Geflügelpest bestätigt. Die bisher auftretenden Viren wurden dem Subtyp H 5 zugeordnet.

Am 27.05.2021 wurde in einem Betrieb in Bremen Huchting die Geflügelpest aufgrund eines Untersuchungsergebnisses des FLI festgestellt. Der Ausbruch der Seuche der Kategorie A, hier der hochansteckenden aviären Influenza, bei gehaltenen Geflügel wird daher gem. Art. 11 VO (EU) 2020/687 amtlich bestätigt.

Neben den erforderlichen Bekämpfungs- und Hygienemaßnahmen, die den Betrieb direkt betreffen, sind eine Schutz- und Überwachungszone als Sperrzone um den Betrieb festzulegen.

Der Schutz der weiteren Geflügelbestände vor der Einschleppung und Verschleppung der Geflügelpest muss verstärkt werden, indem der Kontakt von wildlebenden zu gehaltenen Vögeln unterbunden wird. Daher sind weitere Maßnahmen in der Sperrzone erforderlich.

Zu 2.

Gemäß Art. 61 Abs. 1i) VO (EU) 2016/429 sind alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbreitung der Seuche zu verhindern. Gemäß Artikel 25 Abs. 1a) VO (EU) 2020/687 sind die gehaltenen Vögel in Betrieben abgesondert zu wild lebendenden Vögeln zu halten. Die Anordnung der Stallpflicht soll auch in der Hobbyhaltung gelten und ist daher konkret anzuordnen und gilt für sämtliche Vögel, die in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung aufgeführt wurden. Eine Ansteckung der gehaltenen Vögel durch Wildvögel oder aber die Weiterverbreitung oder Mutationsbildung des Virus soll hierdurch vermieden werden.

Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen sind geeignet, erforderlich und angemessen, um einer weiteren Ausbreitung der Geflügelpest zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt begegnen zu können.

Zu 3.

Die sofortige Vollziehung wird auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet und ist erforderlich, weil eine sofortige Durchsetzbarkeit der Anordnung im besonderen öffentlichen Interesse notwendig ist. Der Ausgang eines etwaigen Rechtsstreites kann nicht abgewartet werden, weil die Tiere ohne entsprechende Schutzmaßnahmen fortgesetzt einer möglichen Ansteckung durch Wildvögel ausgesetzt wären. Für die im Land Bremen gehaltenen Vögel kann ohne sofortige Schutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden, dass einer Übertragung von Tierseuchenerregern wirksam entgegengewirkt wird.

Hinzu kommt, dass bei einer Ausbreitung der Geflügelpest nicht unerhebliche Kosten ausgelöst werden. Jeder weitere Ausbruch der Geflügelpest geht mit Tötungsmaßnahmen einher. Dies würde nicht nur bei einzelnen Tierhaltern zu möglicherweise hohen, wirtschaftlichen Verlusten führen. Somit ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gegeben.

Nebenbestimmungen:

Gemäß Art. 25 und Art. 27 sowie Art. 40 und Art. 42 VO (EU) 2020/687 gelten für die Betriebe, die Vögel in der gesamten Sperrzone (Schutz- und Überwachungszone) halten, folgende Schutzmaßregelungen:

  1. Die gehaltenen Vögel sind von freilebenden Vögeln abgesondert zu halten.

  2. Die gehaltenen Vögel sind einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen (auf eine gesteigerte Todesrate oder verringerte Beweglichkeit der Tiere). Jede erkennbare Änderung ist dem LMTVet unter der Rufnummer 0421-361 15803 unverzüglich zu den allgemeinen Bürozeiten mitzuteilen.

  3. An den Zufahrts- und Abfahrtswegen der Geflügelbetriebe sind täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu sind die auf der Webseite der DVG unter https://www.desinfektion-dvg.de/ gelisteten Desinfektionsmittel für Stallungen zu verwenden.

  4. Jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln in den Betrieben in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, müssen die folgenden Hygienevorgaben beachten:

    • Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Stallungen sind die Hände (mit Seife) zu reinigen und anschließend zu desinfizieren (Handdesinfektionsmittel).
    • Einhaltung der strikten Trennung von Straßen- und Stallkleidung:

      Der Stall und Auslauf sollte nur mit Schutzkleidung (Overall, Schuhe) betreten werden.  Diese ist nach dem Verlassen von Stallung oder Auslauf abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen.

      Reinigung und Desinfektion der Schuhe bei Betreten und Verlassen der Stallung.

  5. Es ist eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen, die den Betrieb besuchen, zu führen und dem LMTVet auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

  6. Die Verbringung ganzer Körper oder von Teilen toter wildlebender und gehaltener Vögel aus der Schutzzone zur Vernichtung ist ohne Kenntnis oder Gestattung durch den LMTVet untersagt.

  7. Die Verbringung von Vögeln aus oder in Betriebe in der Sperrzone; Freilassungen zur Aufstockung des Wildvogelbestandes; Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren; das Verbringung von Bruteiern aus Betrieben in der Sperrzone; die Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von gehaltenen und wild lebenden Vögeln aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone; die Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wild lebender Vögel aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone; die Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch von Vögeln aus Betrieben in der Sperrzone; die Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Sperrzone; die Verbringung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, von Vögeln aus Betrieben in der Sperrzone und die Verbringung von Häuten und Federn von Vögeln aus Betrieben in der Sperrzone sind verboten.

  8. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

        Nach Anhang VII VO (EU) 2020/687 sind sichere Erzeugnisse (gilt nicht für rohes Geflügelfleisch, Eier oder tierische Nebenprodukte) von den Verboten der Nebenbestimmungen ausgenommen.

        Rechtsbehelfsbelehrung

        Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen einzulegen.

        Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Bremen die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ganz oder teilweise wiederherstellen

        Bremen, den 27.05.2021, Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen

        Anlagen