Verkündungsdatum: 29.05.2021
Die Schutzzone erstreckt sich in der Stadtgemeinde Bremen:
Gesamter Stadtteil Huchting
sowie der folgende Teil des Ortsteils Strom: im Norden von Grenze Huchting entlang dem Mühlenhauser Fleet (parallel zur A 281) bis zur Höhe Ludwig-Erhard-Str. 10, Ablauf Sandhöhengraben, Meentheweg über die Stromer Landstraße dem Feldweg gerade aus bis zur Landesgrenze im Westen folgend. Im Nordosten: Am Rosenbusch – Wohldstr. – Am Forst – Landrat-Christians-Str.
Die Schutzzone wird durch Schilder öffentlich gekennzeichnet, die den Aufdruck „Sperrbezirk“ enthalten.
Die Überwachungszone erstreckt sich in der weiteren Stadtgemeinde Bremen wie folgt:
Im Süden Landesgrenze bis Abfahrt Hemelingen, Autobahnzubringer Hemelingen, Quintstr., Neidenburger Str., Steubenstr, In der Vahr, Bürgermeister-Spitta-Allee, Achternstr., Am Kuhgrabenweg, Hochschulring, Mittelweg, Neue Senkenfahrt, Olafs Wettern, Cluts Wettern, über die Wümme, Blocklander Hemmstr., Waller Str., Graben vor dem Mittelkämpen, Gröpelinger Fleet, an den Piepen, Autobahndreieck Industriehäfen, A 281, Schlekenweg, Klöckner Randgraben, Aukampsgraben bis Landesgrenze
Die Überwachungszone wird durch Schilder öffentlich gekennzeichnet, die den Aufdruck „Beobachtungsgebiet“ enthalten.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
Gründe:
Zu 1.
Die Geflügelpest ist eine hochansteckende und - abhängig von der Art des Geflügels - mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen und Verenden einhergehende Tierseuche, die durch bestimmte und besonders aggressive Influenzaviren hervorgerufen wird. Gemäß Art. 5 Abs. 1 a) Buchstabe iv) der VO (EU) 2016/429 gehört die Geflügelpest zu den gelisteten Seuchen. Ist eine Seuche amtlich festgestellt, sind durch die zuständigen Behörden unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Art. 60 VO (EU) 2016/429 i.V.m. mit den delegierten Durchführungsverordnungen zu ergreifen.
Gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 2020/687 ist bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, wie es die Geflügelpest darstellt, gem. Buchstabe a) i.V.m. Anhang V eine Schutzzone von 3 km und gem. Buchstabe b) i.V.m. Anhang V eine Überwachungszone von 10 km im Radius um den betroffenen Betrieb als zusammenhängende Sperrzone zu bilden.
Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) ist für den Erlass dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig (§ 8 Nr. 2 Brem. Tierseuchenrechts-Zuständigkeitsverordnung; § 3 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG).
Seit dem Oktober 2020 wurden bei Wildvögeln sowie Hausgeflügel in Deutschland durch das Nationale Referenzlabor für hochpathogene aviäre Influenza des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) Fälle von Geflügelpest bestätigt. Die bisher auftretenden Viren wurden dem Subtyp H 5 zugeordnet.
Am 27.05.2021 wurde in einem Betrieb in Bremen Huchting die Geflügelpest aufgrund eines Untersuchungsergebnisses des FLI festgestellt. Der Ausbruch der Seuche der Kategorie A, hier der hochansteckenden aviären Influenza, bei gehaltenen Geflügel wird daher gem. Art. 11 VO (EU) 2020/687 amtlich bestätigt.
Neben den erforderlichen Bekämpfungs- und Hygienemaßnahmen, die den Betrieb direkt betreffen, sind eine Schutz- und Überwachungszone als Sperrzone um den Betrieb festzulegen.
Der Schutz der weiteren Geflügelbestände vor der Einschleppung und Verschleppung der Geflügelpest muss verstärkt werden, indem der Kontakt von wildlebenden zu gehaltenen Vögeln unterbunden wird. Daher sind weitere Maßnahmen in der Sperrzone erforderlich.
Zu 2.
Gemäß Art. 61 Abs. 1i) VO (EU) 2016/429 sind alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbreitung der Seuche zu verhindern. Gemäß Artikel 25 Abs. 1a) VO (EU) 2020/687 sind die gehaltenen Vögel in Betrieben abgesondert zu wild lebendenden Vögeln zu halten. Die Anordnung der Stallpflicht soll auch in der Hobbyhaltung gelten und ist daher konkret anzuordnen und gilt für sämtliche Vögel, die in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung aufgeführt wurden. Eine Ansteckung der gehaltenen Vögel durch Wildvögel oder aber die Weiterverbreitung oder Mutationsbildung des Virus soll hierdurch vermieden werden.
Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen sind geeignet, erforderlich und angemessen, um einer weiteren Ausbreitung der Geflügelpest zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt begegnen zu können.
Zu 3.
Die sofortige Vollziehung wird auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet und ist erforderlich, weil eine sofortige Durchsetzbarkeit der Anordnung im besonderen öffentlichen Interesse notwendig ist. Der Ausgang eines etwaigen Rechtsstreites kann nicht abgewartet werden, weil die Tiere ohne entsprechende Schutzmaßnahmen fortgesetzt einer möglichen Ansteckung durch Wildvögel ausgesetzt wären. Für die im Land Bremen gehaltenen Vögel kann ohne sofortige Schutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden, dass einer Übertragung von Tierseuchenerregern wirksam entgegengewirkt wird.
Hinzu kommt, dass bei einer Ausbreitung der Geflügelpest nicht unerhebliche Kosten ausgelöst werden. Jeder weitere Ausbruch der Geflügelpest geht mit Tötungsmaßnahmen einher. Dies würde nicht nur bei einzelnen Tierhaltern zu möglicherweise hohen, wirtschaftlichen Verlusten führen. Somit ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gegeben.
Nebenbestimmungen:
Gemäß Art. 25 und Art. 27 sowie Art. 40 und Art. 42 VO (EU) 2020/687 gelten für die Betriebe, die Vögel in der gesamten Sperrzone (Schutz- und Überwachungszone) halten, folgende Schutzmaßregelungen:
Der Stall und Auslauf sollte nur mit Schutzkleidung (Overall, Schuhe) betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen von Stallung oder Auslauf abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen.
Reinigung und Desinfektion der Schuhe bei Betreten und Verlassen der Stallung.
Nach Anhang VII VO (EU) 2020/687 sind sichere Erzeugnisse (gilt nicht für rohes Geflügelfleisch, Eier oder tierische Nebenprodukte) von den Verboten der Nebenbestimmungen ausgenommen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen einzulegen.
Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Bremen die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ganz oder teilweise wiederherstellen
Bremen, den 27.05.2021, Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen