Verkündungsdatum: 26.06.2021
Die Allgemeinverfügung vom 27.05.2021, und somit die Festlegung der Sperrzone sowie die Anordnung der Stallpflicht für gehaltene Vögel in Bremen aufgrund der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest), werden aufgehoben.
Die Aufhebung der Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
Gründe:
Mit Allgemeinverfügung vom 27.05.2021 wurde eine Sperrzone, bestehend aus einer Schutz- und einer Überwachungszone in Bremen festgelegt, da bei gehaltenem Geflügel in einem Betrieb im Stadtteil Huchting die Geflügelpest amtlich festgestellt wurde.
Daher wurde die Anordnung mit Allgemeinverfügung durch den LMTVet erlassen. Die Überprüfungen in anderen Geflügelhaltungen ergaben, dass keine weiteren Feststellungen über die Verbreitung der Geflügelpest festzustellen sind.
Damit ist der Grund zur Aufrechthaltung der Sperrzone in Bremen nach Ablauf der Mindestfrist entfallen.
Der LMTVet ist für den Erlass dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig (§ 8 Nr. 2 Brem. Tierseuchenrechts-Zuständigkeitsverordnung; § 3 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG), er hatte die Allgemeinverfügung erlassen und hebt nunmehr die Sperrzone und die Stallpflicht auf.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen einzulegen.
Bremen, den 24.06.2021, Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
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