Sie sind hier:
  • Allgemeinverfügung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (untere Naturschutzbehörde) über die ganzjährige Nutzung einer Fläche in der öffentlichen Grünanlage Pellens Park als Hundespielfläche

Allgemeinverfügung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (untere Naturschutzbehörde) über die ganzjährige Nutzung einer Fläche in der öffentlichen Grünanlage Pellens Park als Hundespielfläche

Verkündungsdatum: 23.11.2022

Weser-Kurier vom 23. November 2022

Allgemeinverfügung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (untere Naturschutzbehörde) über die ganzjährige Nutzung einer Fläche in der öffentlichen Grünanlage Pellens Park als Hundespielfläche

Auf der Grundlage des § 29 Absatz 2 Satz 2 Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149) ergeht hiermit für die Benutzung der öffentlichen Grünanlage Pellens Park in der Stadtgemeinde Bremen folgende Allgemeinverfügung:

Auf der durch die Beschilderung des Umweltbetrieb Bremen als Hundespielfläche gekennzeichneten, nahe der Stader Landstraße zwischen Osloer Straße und Hammerfester Straße liegenden und an den Fußballplatz im Pellens Park grenzenden Wiese der öffentlichen Grünanlage ist das Ableinen von Hunden zu deren Freilauf ganzjährig gestattet. Die Fläche gilt damit als ausgewiesenes Hundeauslaufgebiet im Sinne von § 6 Absatz 5 Satz 2 des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung vom 27. September 1994 (Brem.GBl. S. 277), zuletzt § 10 geändert sowie § 8a eingefügt durch Ortsgesetz vom 30. März 2021 (Brem.GBl. S. 305).

Zivilrechtliche Bestimmungen zur Haftung der tierhaltenden Person bleiben hiervon unberührt. 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Bremen Klage erhoben werden.

Hinweis:

Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 29 Absatz 2 Satz 4 BremNatG keine aufschiebende Wirkung.

Bremen, den 21.11.2022