Sie sind hier:
  • Amtliche Bekanntmachungen
  • Allgemeinverfügung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 14. August 2017 zur Inbetriebnahme der Recycling-Station Borgfeld, Bremen

Allgemeinverfügung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 14. August 2017 zur Inbetriebnahme der Recycling-Station Borgfeld, Bremen

Verkündungsdatum: 17.08.2017

Weser-Kurier vom 17. August 2017

Allgemeinverfügung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr
vom 14. August 2017
zur Inbetriebnahme der Recycling-Station Borgfeld, Bremen

Aufgrund des § 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen (Abfallortsgesetz) vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 543), zuletzt geändert am 28.Januar 2016 (Brem.GBl. S. 11) ergeht hiermit folgende

Allgemeinverfügung

1.     Gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 des Abfallortsgesetzes wird die Recycling-Station Borgfeld, Hamfhofsweg 61, 28357 Bremen ab 25. September 2017 als Annahmestelle zur getrennten Erfassung überlassungspflichtiger Abfälle zugelassen. Auf der Recycling-Station Borgfeld dürfen folgenden Abfallfraktionen angenommen und angeliefert werden:

-     Gartenabfälle nach § 7 Abs. 1 Abfallortsgesetz aus Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter mit Ausnahme von Baumstämmen und ‑stubben,

-     Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Abs. 1 Abfallortsgesetz,

-     Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a Abfallortsgesetz aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffen­heit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind,

-     Restabfall im Sinne des § 12 Abs. 1 Abfallortsgesetz im Bremer Müllsack (70l) nach § 12 Abs. 5 sowie

-     lose angelieferter Bioabfall in haushaltsüblichen Mengen.

2.     Der Verwaltungsakt und seine Begründung können während der Rechtsbehelfsfrist montags bis freitags von 9.00 bis 15.00 Uhr beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Zimmer 353, Block E, Eingang Wegesende 23, 28195 Bremen, eingesehen werden. Die Möglichkeit der Einsichtnahme endet mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist.

3.     Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekannt­gabe Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Nieder­schrift beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, zu erheben.

Bremen, den 14.08.2017