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Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen vom 22.03.2016 zum Angelverbot an den Fährstellen Farge, Blumenthal und Vegesack in Bremen-Nord

Verkündungsdatum: 31.03.2016

Weser-Kurier vom 31. März 2016

Allgemeinverfügung
des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen vom 22.03.2016
zum Angelverbot an den Fährstellen Farge, Blumenthal
und Vegesack in Bremen-Nord

Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen vom 22.03.2016

Aufgrund des § 10 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441, 2002 S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 464) in Verbindung mit § 2 Bremisches Polizeigesetzes ergeht hiermit folgende

Allgemeinverfügung

1.     Es wird untersagt, im unmittelbaren Bereich der Fährstellen Farge, Blumenthal und Vegesack sowie in einem Abstand von 100 m beidseitig der genannten Fährstellen, vom Ufer aus zu angeln.

2.     Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 dieser Verfügung wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von € 200,00 gem. § 11 ff des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes angedroht. An die Stelle des Zwangsgeldes tritt die Ersatzzwangshaft von 1 Tag je € 200,00, wenn die Beitreibung des Zwangsgeldes ohne Erfolg versucht wurde oder wenn feststeht, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes keinen Erfolg haben wird.

3.     Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet.

4.     Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 und Absatz 4 des bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt gemacht und gilt am 1. April 2016 als bekannt gegeben. Die Begründung der Allgemeinverfügung kann beim Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, Zimmer 220, während der Öffnungszeiten (montags - donnerstags von 9 Uhr – 15 Uhr, freitags von 9 Uhr – 13.30 Uhr) eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden.

Die Klage gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts beantragt werden, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.

Bremen, den 22.03.2016