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Allgemeinverfügung Dienstbereitschaft Apotheken vom 15. März 2023

Verkündungsdatum: 17.04.2023

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 17. April 2023

Allgemeinverfügung Dienstbereitschaft Apotheken
vom 15. März 2023

Die Apothekerkammer Bremen ordnet als zuständige Behörde nach § 23 Absatz 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) an:

  1. Die öffentlichen Apotheken im Land Bremen werden zu folgenden Zeiten aus der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit:

    montags, dienstags, donnerstags, freitags

    von 0.00 bis 9.00 Uhr

    von 13.00 bis 15.00 Uhr

    von 18.00 bis 24.00 Uhr

    mittwochs

    von 0.00 bis 9.00 Uhr

    von 13.00 bis 24.00 Uhr

    samstags

    von 0.00 bis 24.00

  2. Diese Befreiungen gelten nicht für die Tage und Tageszeiten, an denen die Apotheke zum Notdienst verpflichtet ist.

  3. Die Einteilung zum Notdienst wird durch die Apothekerkammer Bremen festgelegt und bekannt gegeben.

  4. Soweit über die genannten Zeiten Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt.

  5. Die Allgemeinverfügung findet keine Anwendung auf Sonn- und Feiertage sowie auf den 24. und 31. Dezember.

  6. Beim Bestehen einer Notfallexpositionssituation nach § 2 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes gilt Folgendes:

    Um die Ausgabe von Kaliumiodid-Tabletten zum Aufbau einer Iodblockade der Schilddrüse an die bremische Bevölkerung zu sichern, finden die Ziffern 1, 4 und 5 keine Anwendung. Stattdessen werden die öffentlichen Apotheken im Land Bremen zu folgenden Zeiten aus der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit:

    montags bis sonntags von 22.00 bis 8.00 Uhr

    Die Regelungen zum Notdienst bleiben unberührt.

    Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

    Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 28. Oktober 2010 (Brem.ABl. S. 855) außer Kraft. Diese Allgemeinverfügung ist vom Vorstand der Apothekerkammer Bremen am 15. März 2023 beschlossen worden und wird hiermit bekanntgegeben.

Begründung

Das Bremische Ladenschlussgesetz vom 22.03.2007 (Brem.GBl. S. 221), das am 1. April 2007 in Kraft getreten ist, regelt die Ladenschlusszeiten für Verkaufsstellen und das gewerbliche Feilhalten außerhalb von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember und die damit in Verbindung stehenden Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. § 4 des Bremischen Ladenschlussgesetzes gibt die besonderen Regelungen für Apotheken wieder. Danach dürfen Apotheken abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 des Bremischen Ladenschlussgesetzes an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember während des ganzen Tages für die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln geöffnet sein.

Ist durch die Apothekerkammer Bremen eine Dienstbereitschaft eingerichtet, gilt § 4 Absatz 1 des Bremischen Ladenschlussgesetzes nur für die zur Dienstbereitschaft bestimmten Apotheken. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken bekanntgibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

Nach § 23 der Apothekenbetriebsordnung sind Apotheken ständig dienstbereit. Die Allgemeinverfügung der zuständigen Apothekerkammer Bremen vom 15.03.2023 legt in den Nummer 1 bis 5 fest, zu welchen bestimmten Zeiten Apotheken im Land Bremen von der ständigen Dienstbereitschaft befreit sind. In der Nummer 6 regelt die Allgemeinverfügung die Befreiung von der ständigen Dienstbereitschaft für den Sonderfall, dass eine Notfallexpositionssituation eintritt, um die Ausgabe von Kaliumiodid-Tabletten an die bremische Bevölkerung durch die Apotheken zu sichern.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich Widerspruch bei der Apothekerkammer Bremen, Eduard-Grunow-Straße 11, 28203 Bremen, eingelegt werden.

Bremen, den 15.03.2023, Die Apothekerkammer Bremen