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Allgemeinverfügung für die Widmung der Hochwasserschutzanlage „Überseepromenade - Landmarktower bis Hessensteinstraße“ und Übertragung der Unterhaltungspflicht auf den Bremischen Deichverband am rechten Weserufer

Verkündungsdatum: 13.01.2024

Weser-Kurier vom 13. Januar 2024

Allgemeinverfügung für die Widmung der Hochwasserschutzanlage „Überseepromenade – Landmarktower bis Hessensteinstraße“ und Übertragung der Unterhaltungspflicht auf den Bremischen Deichverband am rechten Weserufer

vom 09.01.2024

Aufgrund des § 64 Abs. 1 Satz 1 Bremisches Wassergesetz (BremWG[1]) werden folgende Anlagen und Bauwerke mit Rechtskraft dieser Allgemeinverfügung zur Hochwasserschutzanlage gewidmet:

  1. Die Hochwasserschutzanlage erstreckt sich von der wasserseitigen Böschung/ Wasserseite der Hochwasserschutzwand mit Betonabschlusselement bis zur binnenseitigen Begrenzung des Deichverteidigungsweges einschließlich der Bermen (Freihaltestreifen).

    Die Hochwasserschutzanlage wird mit nachfolgender textlicher Beschreibung umfasst und in Verbindung mit dem Widmungsplan unter Punkt 2 wie folgt gewidmet:

    Von Projekt-km 0+000 bis 0+018


    - Außenseitige Böschung, Neigung 1:3

    - Stahlbetonwand 

    - Binnenseitig angrenzender Freihaltestreifen, Breite 5,00 m, darin berücksichtigt der Deichverteidigungsweg

    Von Projekt-km 0+018 bis 0+745

    - Außenseitige Böschung, Neigung 1:3

    - Spundwand mit binnenseitig angrenzender Winkelstützwand und Betonabschlusselement

    - Binnenseitig angrenzender Freihaltestreifen, Breite 5,00 m, darin berücksichtigt der Deichverteidigungsweg

  2. Für diese Allgemeinverfügung sind folgende Anlagen verbindlich:

    Anlagen

    Datum

    Maßstab

    Widmungsplan Hochwasserschutzanlage Überseepromenade – Landmarktower bis Hessensteinstraße

    08.01.2024

    1 : 1.000




  3. Die Unterhaltungspflicht der unter 1. beschriebenen und zu widmenden Hochwasserschutzanlage wird mit Rechtskraft dieser Allgemeinverfügung gemäß § 66 Abs. 2 BremWG dem Bremischen Deichverband am rechten Weserufer mit den hier genannten Regelungen übertragen.

  4. Die in dieser Allgemeinverfügung unter 1. beschriebene Hochwasserschutzanlage ist so zu unterhalten, dass sie ihre Funktion uneingeschränkt erfüllt (§ 65 BremWG). Der Umfang der Unterhaltungspflichten an der Hochwasserschutzanlage umfasst insbesondere:
    - Pflege der Böschungs- und Bermenflächen
    - Konservierungsarbeiten an der Stahlspundwand
    - Betonschutz und ggf. Betonsanierung an Betonteilen der Hochwasserschutzanlage, insbesondere an Winkelstützwänden, Betonabschlusselementen
    - Instandhaltungsarbeiten sowie Reparatur von größeren, die Deichsicherheit/-verteidigung gefährdenden Versackungen im Bereich des Deichverteidigungsweges bis zu einer Breite von 5,00 m
    - Reparaturarbeiten zur Erhaltung der Funktion als Hochwasserschutzanlage einschließlich der Nebenanlagen wie Deichverteidigungswege.

  5. Im Bereich der Hochwasserschutzanlage befinden sich Flächen (Promenadenweg und ein Abschnitt des Grünstreifens), die nicht ausschließlich dem Hochwasserschutz dienen. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Unterhaltung dieser Flächen, die der Verkehrssicherung dient, insbesondere Reinigung und Winterdienst nicht der Bremische Deichverband am rechten Weserufer, sondern unverändert die Freie Hansestadt Bremen (FHB) bzw. im Auftrag der FHB Handelnde verantwortlich sind.

  6. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Bereich der Hochwasserschutzanlage liegenden Versorgungsleitungen bzw. Versorgungsanlagen, die nicht dem Hochwasserschutz dienen, unverändert von den jeweiligen Genehmigungsinhabern bzw. Anlagenbetreibern unterhalten werden.

  7. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Bereich der Hochwasserschutzanlage liegenden sonstigen Anlagen, die nicht dem Hochwasserschutz dienen, unverändert von den jeweiligen Befreiungsinhabern bzw. Eigentümern der Anlagen unterhalten werden.
  8. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 BremVwVfG[2] ab dem 15.01.2024 als öffentlich bekanntgegeben und wird damit wirksam.

  9. Diese Allgemeinverfügung sowie der unter Punkt 2 genannte Widmungsplan stehen darüber hinaus im Internet unter folgendem Link zur Verfügung:

    https://umwelt.bremen.de/umwelt/wasserwirtschaft-hochwasser-und-kuestenschutz/widmungen-von-hochwasserschutzanlagen-2144206

Begründung

Gemäß § 64 Abs. 1 BremWG erhalten Anlagen, die dem Schutz eines Gebietes vor Hochwasser nach dem Bemessungswasserstand nach § 62 BremWG zu dienen bestimmt sind, ihre Eigenschaft einer Hochwasserschutzanlage durch eine von der oberen Wasserbehörde vorzunehmenden Widmung.

Im Rahmen der Umsetzung des Generalplans Küstenschutz – Teil 1 – Festland –  wurde im Bereich der Überseepromenade eine neue Hochwasserschutzanlage für den neu entwickelten Ortsteil „Überseestadt“ hergestellt. Diese Hochwasserschutzanlage wurde mit der wasserrechtlichen Plangenehmigung „Erhöhung der vorhandenen Hochwasserschutzanlage im Bereich des geplanten Überseeparks beim Europahafen“ (Nr. 2-151 / 2010) genehmigt und mit der Verordnung über die Festsetzung der Hochwasserschutzlinie im Land Bremen[3] festgesetzt. Weitere Unterlagen, die diese Anlage im Detail definieren, finden sich in der o.g. wasserrechtlichen Plangenehmigung wieder.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, erhoben werden.

[1] Bremisches Wassergesetz (BremWG) vom 12. April 2011 (Brem. BGBl. S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1581)

[2]     Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 19) SaBremR 202–a–3 zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 27.01.2015 (Brem.GBl. S. 15)

[3] Verordnung über die Festsetzung der Hochwasserschutzlinie im Land Bremen vom 27. Januar 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 8)

Bremen, den 09.01.2024, Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft

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