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Allgemeinverfügung über die Einschränkung des Gemeingebrauchs am Stadtwaldsee in der Zeit vom 30.04. bis 04.05. und 09.05. bis 11.05.2025

Verkündungsdatum: 26.04.2025

Weser-Kurier vom 26. April 2025

Aufgrund des §§ 14; 18 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) vom 12. April 2011 (Brem.GBl., S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1581) und des § 6 Absatz 3 der Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an Gewässern im Land Bremen (Gemeingebrauchsverordnung) vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl., S. 135, 235; 2016 S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149, 152) erlässt die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft folgende

Allgemeinverfügung

  1. In der Zeit vom Mittwoch, den 30. April 2025 von 16:30 Uhr bis Sonntag, den 04. Mai 2025 bis 14:00 Uhr sowie von Freitag, den 09. Mai 2025 von 16:30 Uhr bis Sonntag, den 11. Mai 2025 bis 14:00 Uhr ist die Nutzung des Stadtwaldsees zum Baden und für Wassersport jeglicher Art (z. B. Surfen, Stand Up Paddling, Schwimmen, Tauchen, Kanusport) untersagt.
  2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die öffentliche Bekanntgabe folgenden Tag als bekanntgegeben.

Begründung

Im oben genannten Zeitraum wird ein Hegeangeln des Sportfischervereins Bremen e.V. stattfinden. Das Hegeangeln, also das gezielte Befischen des Gewässers, ist eine Maßnahme, die in Kooperation mit der Wasserbehörde bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft zur Verbesserung und Stabilisierung des Ökosystems Stadtwaldsee durchgeführt wird.

Vorgesehen ist die gezielte Entnahme von Karpfen, Brassen und Welsen aus dem Stadtwaldsee. Diese Fische schädigen durch ihre Wühlaktivität die Wurzeln der im Boden verankerten Pflanzen. Da diese Pflanzen wichtige Konkurrenten für die schwebenden Algen (Phytoplankton) bei der Aufnahme von Nährstoffen sind, verringert ihr Vorkommen die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Cyanobakterienblüten („Blaualgen“). Deshalb sind die Bestände der im Boden verankerten Pflanzen zu schützen. Die Entnahme der im Sediment wühlenden Fischarten ist eine von mehreren Empfehlungen aus dem von der Wasserbehörde beauftragten limnologischen Gutachten zum Stadtwaldsee.

Der Sportfischerverein Bremen e.V. unterstützt mit dem Hegeangeln die Maßnahmen der Wasserbehörde, übernimmt die konkrete Planung sowie durch ehrenamtliche tätige Personen deren Umsetzung. Die Einschränkung des Gemeingebrauchs ist erforderlich, weil sich bei einer ersten Hegeangelmaßnahme gezeigt hat, dass sich aufgrund von Wassersport-Aktivitäten die zu beangelnden Fischarten zurückgezogen haben.

Aufgrund des begrenzten Zeitraums außerhalb der Sommersaison ist die Einschränkung des Gemeingebrauchs des Stadtwaldsees auf ein Mindestmaß reduziert. Durch die zeitliche Begrenzung sowie durch die Beschränkung auf bestimmte Nutzungen, die das erfolgreiche Hegeangeln behindern würden, stellt sich diese Anordnung als das mildeste Mittel dar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung erfolgt im öffentlichen Interesse.

Aufgrund des Planungsvorlaufs ist die Festlegung auf einen bestimmten Zeitraum erforderlich. Da die Einschränkung des Gemeingebrauchs nur für einen konkret bestimmten begrenzten Zeitraum erfolgt, in dem das Hegeangeln durchgeführt werden soll, würde die aufschiebende Wirkung im Fall eines Widerspruchs die Verwirklichung der geplanten und damit die Einschränkung begründende Maßnahme verhindern. Um die Durchführung des geplanten Hegeangelns und dessen Erfolg gewährleisten zu können, ist der Sofortvollzug daher erforderlich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist somit durch ein öffentliches Interesse begründet und auch verhältnismäßig. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 1 Absatz 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) vom 13. März 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 127) i.V.m. § 41 Abs. 4 S. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und wird damit wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, erhoben werden.

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft           

– Wasserbehörde  -       

     

Bremen, den 17.04.2025