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Allgemeinverfügung zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke
Verkündungsdatum: 17.07.2020
Weser-Kurier vom 17. Juli 2020
Allgemeinverfügung zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke
Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. 2018 S. 425), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292), die folgende Allgemeinverfügung:
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Der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken innerhalb des in der Anlage beschriebenen räumlichen Geltungsbereiches ist zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in den Nächten von Freitag auf Sonnabend und Sonnabend auf Sonntag bis zum Ablauf des 26.07.2020 untersagt. Ausgenommen hiervon ist der Ausschank von alkoholischen Getränken im konzessionierten Bereich von Gaststätten für den Verzehr an Ort und Stelle.
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Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung der Ziffer 1 stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern in Höhe von 300 – 2.000 Euro geahndet.
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Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 17.07.2020 als Tag der Bekanntgabe bestimmt.
Hinweise:
Die Anordnung unter 1 dieser Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
Auf die Vorgaben des Ansammlungs- und Veranstaltungsverbots des § 2 Absatz 1 Elfte Coronaverordnung wird hingewiesen.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass es gemäß § 3 Nr. 1 des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung untersagt ist, sich dauerhaft zum Zwecke des Alkoholkonsums auf Straßen, der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Flächen oder Bänken niederzulassen und dadurch die Nutzung durch andere unzumutbar zu beeinträchtigen.
Bremen, den 16.07.2020, Ordnungsamt Bremen
Anlagen