Verkündungsdatum: 09.10.2020
Allgemeinverfügung zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke
Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292), die folgende Allgemeinverfügung:
Hinweise:
Die Anordnung unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
Auf die Vorgaben des Ansammlungs- und Veranstaltungsverbots des § 2 Absatz 1 Siebzehnte Coronaverordnung (Siebzehnte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.09.2020, Brem.GBl . 925, in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Siebzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01.10.2020, Brem.GBl. S. 954, im Folgenden: Coronaverordnung) wird hingewiesen.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass es gemäß § 3 Nr. 1 des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung untersagt ist, sich dauerhaft zum Zwecke des Alkoholkonsums auf Straßen, der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Flächen oder Bänken niederzulassen und dadurch die Nutzung durch andere unzumutbar zu beeinträchtigen.
Bremen, den 08.10.2020, Ordnungsamt Bremen