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Allgemeinverfügung zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke vom 27.11.2020

Verkündungsdatum: 30.11.2020

Weser-Kurier vom 30. November 2020

Allgemeinverfügung zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke vom 27.11.2020
 
Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Absatz 1 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292), die folgende Allgemeinverfügung:

  1. Der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken innerhalb der in der Anlage in Wort und Bild abgegrenzten räumlichen Geltungsbereiche ist ab dem 01.12.2020 täglich zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr bis zum Ablauf des 16.12.2020 untersagt.
  2. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung der Ziffer 1 stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern in Höhe von 300 – 2.000 Euro geahndet.
  3. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 01.12.2020 als Tag der Bekanntgabe bestimmt.

Hinweise:

Die Anordnung unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

Auf die Vorgaben des Ansammlungs- und Veranstaltungsverbots des § 2 Absatz 1 Einundzwanzigste Coronaverordnung (Einundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17. November 2020, Brem.GBl S. 1307, die zuletzt durch Verordnung vom 18. November 2020 (Brem.GBl. S. 1336) geändert worden ist – im Folgenden: Coronaverordnung – wird hingewiesen.

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass es gemäß § 3 Nr. 1 des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung untersagt ist, sich dauerhaft zum Zwecke des Alkoholkonsums auf Straßen, der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Flächen oder Bänken niederzulassen und dadurch die Nutzung durch andere unzumutbar zu beeinträchtigen.

Bremen, den 27.11.2020, Ordnungsamt Bremen

Anlagen