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Allgemeinverfügung zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs, des Mitführens sowie des Konsums alkoholischer Getränke

Verkündungsdatum: 10.06.2021

Weser-Kurier vom 12. Juni 2021

Allgemeinverfügung zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs, des Mitführens sowie des Konsums alkoholischer Getränke

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 802), in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der der Sechsundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 19. Mai 2021 (Brem.GBl. S. 423), die durch Verordnung vom 20. Mai 2021 (Brem.GBl. S. 456) geändert worden ist – im Folgenden: Coronaverordnung – die folgende Allgemeinverfügung:

  1. Der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken innerhalb der in der Anlage in Wort und Bild abgegrenzten räumlichen Geltungsbereiche „Schlachte“ und „Viertel (Steintor/Ostertor)“ ist ab dem 11.06.2021 täglich zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr bis zum Ablauf des 11.07.2021 untersagt.

  2. Es ist ab dem 11.06.2021 bis zum Ablauf des 11.07.2021 untersagt, täglich in der Zeit von 01.00 Uhr bis 06.00 Uhr innerhalb des in Ziffer 1 genannten räumlichen Geltungsbereichs alkoholische Getränke mitzuführen oder zu konsumieren.

  3. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen der Ziffern 1 und 2 stellen gemäß § 73 Absatz 1a Nummer 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern in Höhe von 300 bis 2.000 Euro geahndet.

  4. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 11.06.2021 als Tag der Bekanntgabe bestimmt. Die vollständige Allgemeinverfügung kann ab dem 11.06.2021 auch auf der Internetseite https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de abgerufen und eingesehen werden. Gleichzeitig wird die Allgemeinverfügung zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs vom 07.05.2021 aufgehoben.

Hinweise

  • Die Anordnung unter Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

  • Auf die Vorgaben des Ansammlungs- und Veranstaltungsverbots des § 2 Absatz 1 Coronaverordnung wird hingewiesen.

  • Es wird zudem darauf hingewiesen, dass es gemäß § 3 Nr. 1 des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung untersagt ist, sich dauerhaft zum Zwecke des Alkoholkonsums auf Straßen, der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Flächen oder Bänken niederzulassen und dadurch die Nutzung durch andere unzumutbar zu beeinträchtigen.

Bremen, den 10.06.2021, Ordnungsamt Bremen

Anlagen