Verkündungsdatum: 31.10.2020
Allgemeinverfügung zur Ausweitung der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf stark frequentierte Plätzen
Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22a Absatz 1 und 3 der Achtzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1086), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1113) geändert worden ist – im Folgenden: Coronaverordnung – die folgende Allgemeinverfügung:
1. Es besteht eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in den nachfolgend genannten Bereichen:
2. Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von Nummer 1 ist eine textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.
3. Nummer 1 gilt nicht für
a) Kinder unter sechs Jahren,
b) Gehörlose oder schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren,
c) Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
d) Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer, welche die genannten Bereiche lediglich passieren
4. Die Nummer 1 gilt ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung bis zum Ablauf des 30.11.2020.
5. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 02.11.2020 als Tag der Bekanntgabe bestimmt. Die vollständige Allgemeinverfügung kann ab dem 02.11.2020 auch auf der Internetseite https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de abgerufen und eingesehen werden.
Hinweise:
Die vollständige Allgemeinverfügung inklusive des Kartenmaterials zu Ziffer 8 ist auf der Internetseite www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de einzusehen. Des Weiteren kann diese Amtliche Bekanntmachung in der Stadtgemeinde Bremen in der Dienststelle des Ordnungsamts (Behördenzentrum, Stresemannstraße 48, 28207 Bremen) zu den üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden (s.a. Brem.GBl. 2014 S. 551).
Bremen, den 30.10.2020, Ordnungsamt Bremen