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Amtliche Bekanntmachungen
- Allgemeinverfügung zur Ausweitung der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf stark frequentierten Plätzen vom 25.02.2021
Allgemeinverfügung zur Ausweitung der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf stark frequentierten Plätzen vom 25.02.2021
Verkündungsdatum: 27.02.2021
Weser-Kurier vom 27. Februar 2021
Allgemeinverfügung zur Ausweitung der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf stark frequentierten Plätzen vom 25.02.2021
Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 22a der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 117), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 153) geändert worden ist – im Folgenden: Coronaverordnung – die folgende Allgemeinverfügung (Auszug des Tenors ohne Ziffer 5):
- Es besteht eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in den folgenden Bereichen:
Die genannten Bereiche werden in den Anlagen zu dieser Allgemeinverfügung hinsichtlich der räumlichen Grenzen in Wort und Bild konkretisiert. Die Anlagen sind Teil dieser Allgemeinverfügung.
- Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von Nummer 1 ist eine OP-Maske oder eine Maske der Standards „KN95/N95“ oder „FFP2“ oder eines gleichwertigen Schutzniveaus (medizinische Gesichtsmaske). Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 15 Jahren können die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch durch Tragen einer textilen Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie, erfüllen; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.
- Nummer 1 gilt nicht für
- Kinder unter sechs Jahren,
- Gehörlose oder schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren,
- Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
- Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer, welche die genannten Bereiche lediglich passieren.
- Die Nummern 1 bis 3 gelten im Zeitraum vom 01.03.2021 bis zum Ablauf des 31.03.2021.
Des Weiteren kann diese Amtliche Bekanntmachung in der Stadtgemeinde Bremen in der Dienststelle des Ordnungsamts (Behördenzentrum, Stresemannstraße 48, 28207 Bremen) zu den üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden (s.a. Brem.GBl. 2014 S. 551).
Bremen, den 25.02.2021, Ordnungsamt Bremen
Anlagen