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Allgemeinverfügung zur Ausweitung der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf stark frequentierten Plätzen vom 25.03.2021
Verkündungsdatum: 29.03.2021
Weser-Kurier vom 29. März 2021
Allgemeinverfügung zur Ausweitung der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf stark frequentierten Plätzen vom 25.03.2021
Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 22a der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 117), die zuletzt durch Verordnung vom 5. März 2021 (Brem.GBl. S. 275) geändert worden ist – im Folgenden: Coronaverordnung – die folgende Allgemeinverfügung:
- Es besteht eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in den folgenden Bereichen:
· Bahnhofsvorplatz:
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täglich von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr
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· Corona-Ambulanz an der Rennbahn/Vahrer Straße:
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täglich von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
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· Gröpelingen und Walle:
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Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr
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· Hemelingen:
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Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr
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· Innenstadtbereich:
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Montag bis Samstag von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr
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· Oslebshausen Bahnhof/Schragestraße:
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Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr
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· Schnoor/Böttcherstraße (inkl. Schüttingstr./Hinter dem Schütting):
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täglich von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr
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· Schlachte:
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täglich von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr
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· Schweizer Eck:
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Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr
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· Viertel (Ostertor/Steintor):
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täglich von 09.00 Uhr bis 24.00 Uhr
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· Vegesacker Bahnhofsvorplatz (bis Alte Hafenstraße):
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täglich von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr
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· Vegesacker Fußgängerzone:
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Montag bis Samstag von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr
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Die genannten Bereiche werden in den Anlagen zu dieser Allgemeinverfügung hinsichtlich der räumlichen Grenzen in Wort und Bild konkretisiert. Die Anlagen sind Teil dieser Allgemeinverfügung.
- Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von Nummer 1 ist eine OP-Maske oder eine Maske der Standards „KN95/N95“ oder „FFP2“ oder eines gleichwertigen Schutzniveaus (medizinische Gesichtsmaske). Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 15 Jahren können die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch durch Tragen einer textilen Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie, erfüllen; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.
- Nummer 1 gilt nicht für
- Kinder unter sechs Jahren,
- Gehörlose oder schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren,
- Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
- Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer, welche die genannten Bereiche lediglich passieren.
- Die Nummern 1 bis 3 gelten im Zeitraum vom 01.04.2021 bis zum Ablauf des 30.04.2021.
- Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 29.03.2021 als Tag der Bekanntgabe bestimmt. Die vollständige Allgemeinverfügung kann ab dem 29.03.2021 auch auf der Internetseite https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de abgerufen und eingesehen werden.
Hinweise
- Die Anordnung unter der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
- Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung der Ziffer 1 stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern geahndet.
Bremen, den 25.03.2021, Ordnungsamt Bremen
Anlagen