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Allgemeinverfügung zur Tragepflicht von FFP2-Masken in medizinischen Bereichen, in stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und in der ambulanten Pflege vom 12.01.2022

Verkündungsdatum: 14.01.2022

Weser-Kurier vom 14. Januar 2022

Allgemeinverfügung zur Tragepflicht von FFP2-Masken in medizinischen Bereichen, in stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und in der ambulanten Pflege vom 12.01.2022

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit § 22 der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (29. CoronaVO) vom 28. September 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 658), die zuletzt durch Verordnung vom 07. Januar 2022 (Brem.GBl. S. 2) geändert worden ist, die nachfolgende Allgemeinverfügung:

  1. Mitarbeitende in Einrichtungen der Pflege und des Gesundheitswesens, die im (und für den) direkten medizinischen, pflegerischen oder betreuerischen Kontakt zu Patient:innen, Bewohner:innen und Klient:innen stehen, wie etwa in stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und in der ambulanten Pflege, Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen und Praxen der Gesundheitsberufe müssen eine FFP2-Maske oder eine Maske mit vergleichbarem genormten Schutzstandard wie z.B. „KN95/N95“ tragen. Gleiches gilt für die Heilmittelerbringer:innen, den Rettungsdienst und den Krankentransport sowie für Fahrdienste, wenn direkter Kontakt zu anderen Personen besteht. Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Eine Ausnahme gemäß Ziffer 5 für nicht immunisierte Mitarbeiter:innen ist ausgeschlossen.

  2. Wenn Mitarbeitende aus gesundheitlichen oder sonst nicht von ihnen zu vertretenden Gründen nicht in der Lage sind, der Verpflichtung aus Ziffer 1 nachzukommen, sind sie fern von Patient:innen, Bewohner:innen und Klient:innen (z.B. keine direkte körpernahe Pflege) einzusetzen.

  3. Besucher:innen der in Ziffer 1 genannten Einrichtungen müssen FFP2-Masken oder Masken mit vergleichbarem genormten Schutzstandard wie z.B. „KN95/N95“ tragen. Die vorgenannte Tragepflicht gilt nicht für:

    a.  Kinder unter sechs Jahren; Kinder ab einem Alter von 6 Jahren bis 15 Jahren können der Pflicht aus Ziffer 3 auch durch       Tragen einer textilen Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen       Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder             zertifizierten Schutzkategorie, erfüllen,

    b.  Gehörlose oder schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen                           kommunizieren,

    c.  Personen, denen die Verwendung einer FFP2-Maske oder einer Maske mit vergleichbarem genormten Schutzstandard           wie z.B. „KN95/N95“ oder sonstiger medizinischer Gesichtsmasken wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft           oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

    Abweichungen von Ziffer 3 in Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind zulässig, wenn die örtlichen Gegebenheiten es ermöglichen oder erfordern.

  4. Abweichungen von Ziffern 1 bis 3 sind nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes Bremen zulässig.

  5. Die Ziffern 1 bis 4 gelten im Zeitraum vom 14.01.2022 bis zum Ablauf des 11.02.2022. Die vorherige Fassung dieser Allgemeinverfügung – die Allgemeinverfügung zur Tragepflicht von FFP2-Masken in medizinischen Bereichen, in stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und in der ambulanten Pflege vom 22.12.2021 – tritt am 14.01.2022 außer Kraft.

  6. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 14.01.2022 als Tag der Bekanntgabe bestimmt. Die vollständige Allgemeinverfügung kann ab dem 14.01.2022 auch auf der Internetseite https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de abgerufen und eingesehen werden.

Hinweise

  • Die Anordnungen der Ziffern 1 bis 5 sind gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

  • Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen der Ziffern 1 bis 4 stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern geahndet.

  • Personen, die laut Ziffer 3 Satz 3 Buchstaben a und b von der Tragepflicht nach den Ziffern 1 bis 3 befreit sind, haben zwingend das Abstandsgebot aus § 1 Absatz 1 der Coronaverordnung einzuhalten. Dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren.

Bremen, den 12.01.2022, Ordnungsamt Bremen

Anlagen