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Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 100
Verkündungsdatum: 27.03.2021
Weser-Kurier vom 27. März 2021
Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 100
Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummern 2, 7, 8 und 14 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 22a Absatz 1 und 2 der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 117), die zuletzt durch Verordnung vom 25. März 2021 (Brem.GBl. S. 288) geändert worden ist – im Folgenden: Coronaverordnung – die folgende Allgemeinverfügung:
- Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Coronaverordnung ist die Ausübung von Sport generell nur als Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt.
- Abweichend von § 4 Absatz 2 und § 5a Coronaverordnung sind auch Museen, Kunsthallen, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr geschlossen.
- Abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b Coronaverordnung ist der Besuch von Geschäften des Einzelhandels zum Zwecke einer Einkaufsberatung nicht erlaubt.
- Ergänzend zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 Coronaverordnung besteht auch in sonstigen Fahrzeugen für Mitfahrerinnen und Mitfahrer eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Absatz 2 Coronaverordnung, soweit sich Personen aus mehr als zwei Hausstände im Fahrzeug befinden; die Ausnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Coronaverordnung gelten entsprechend.
- Die Nummern 1 bis 4 gelten in der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des Hafengebietes im Zeitraum vom 29.03.2021 bis zum Ablauf des 18.04.2021.
- Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 29.03.2021 als Tag der Bekanntgabe bestimmt. Die vollständige Allgemeinverfügung kann ab dem 29.03.2021 auch auf der Internetseite https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de abgerufen und eingesehen werden.
Hinweise
- Die Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen der Ziffern 1 bis 4 stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern geahndet.
Bremen, den 26.03.2021, Ordnungsamt Bremen
Anlagen