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Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 50

Verkündungsdatum: 17.10.2020

Weser-Kurier vom 17. Oktober 2020

Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 50

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22a Absatz 1 und 3 der Achtzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1086), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1113) geändert worden ist – im Folgenden: Coronaverordnung – die folgende Allgemeinverfügung:

1. Zusammenkünfte und Menschenansammlungen außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem befriedeten Besitztum sind abweichend von § 2 Absatz 1 Coronaverordnung nur mit höchstens fünf Personen erlaubt; ausgenommen sind Zusammenkünfte zwischen Angehörigen von zwei Hausständen und von Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Coronaverordnung, insbesondere Patchworkfamilien und Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder (Familienangehörige).

2. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel sind abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 Coronaverordnung nur mit höchstens 100 teilnehmenden Personen erlaubt.

3. Private Feierlichkeiten, die aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (beispielsweise Hochzeiten, Verlobungsfeiern, Geburtstage, Privatpartys und sonstige Anlässe mit vornehmlich geselligem Charakter), sind abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 Coronaverordnung in öffentlichen oder angemieteten Räumen und abweichend von § 2 Absatz 1 Coronaverordnung auch in Wohnungen nebst dem befriedeten Besitztum mit höchstens 10 teilnehmenden Personen erlaubt, wobei die Beschränkung auf zwei Hausstände dringend empfohlen wird.

4. Die Öffnung von gastronomischen Betrieben ist nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr erlaubt.

5. Der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken ist nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr erlaubt.

6. Der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Coronaverordnung muss außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem befriedeten Besitztum abweichend von § 1 Absatz 2 Nummer 3 Alternative 2 Coronaverordnung bei einer Gruppe von mehr als fünf Personen eingehalten werden; ausgenommen sind Zusammenkünfte zwischen Angehörigen von zwei Hausständen und von Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Coronaverordnung, insbesondere Patchworkfamilien und Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder (Familienangehörige).

7. Innerhalb von Gebäuden von Einrichtungen des öffentlichen Dienstes und Behörden besteht beim Betreten von Verkehrsflächen, wie etwa Eingangsbereiche, Treppenhäuser, Flure und Aufzüge sowie beim Aufenthalt im Sanitärbereich und in Warteräumen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Ausgenommen sind Gerichte, die Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes sowie die vom 2. und 3. Teil der Coronaverordnung erfassten Einrichtungen.

8. Im Rahmen des Besuchs von Wochenmärkten nach § 67 der Gewerbeordnung sowie in den nachfolgend genannten Bereichen besteht auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen unter Ausnahme der bestuhlten Außengastronomie eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung:

• Bahnhofsvorplatz:  täglich von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr

• Innenstadt & Schnoorviertel:  Montag bis Samstag von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr und
 Sonntag, den 01.11.2020, von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr

• Schlachte:  täglich von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr

• Viertel (Ostertor/Steintor):  täglich von 09.00 Uhr bis 24.00 Uhr

• Vegesacker Bahnhofsvorplatz: täglich von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr

• Vegesacker Fußgängerzone: Montag bis Samstag von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr

Die genannten Bereiche werden durch die Karten in Anlage 1 zu dieser Allgemeinverfügung konkretisiert.

9. Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von Nummer 7 und 8 ist eine textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.

10. Nummer 7 und 8 gilt nicht für

a. Kinder unter sechs Jahren,

b. Gehörlose oder schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren,

c. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist,

d. Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer, welche die genannten Bereiche lediglich passieren.

11. Die Nummern 1 bis 10 gelten im Zeitraum ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung bis zum Ablauf des 01.11.2020.

12. Das Gesundheitsamt Bremen kann auf Antrag Ausnahmen von Nummer 2 zulassen, soweit ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 1 Coronaverordnung oder bei Veranstaltungen in einem Betrieb nach § 7 Absatz 2 Coronaverordnung vorgelegt wird; die Zulassung kann mit Auflagen zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verbunden werden.

13. Mit Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung zur Beschränkung privater Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen vom 8. Oktober 2020, welche am 10.10.2020 bekanntgegeben wurde, aufgehoben. Die Allgemeinverfügung zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke vom 9. Oktober 2020 bleibt unberührt.

14. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 17.10.2020 als Tag der Bekanntgabe bestimmt.

Hinweise:

Die Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 11 dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 22a Absatz 4 Coronaverordnung soll diese Allgemeinverfügung aufgehoben werden, wenn der jeweilige Inzidenzwert an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen der Ziffern 1 bis 8 stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern geahndet.

Die Regelungen unter Ziffer 4 gehen den Regelungen zur Sperrzeit aus den §§ 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Bremischen Gaststättengesetzes (Bremische Gaststättenverordnung) vom 13. März 2009 (Brem.GBl. S. 64), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03. März 2019 (Brem.GBl. S. 127), vor.

Bremen, den 16.10.2020, Ordnungsamt Bremen

Anlagen