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Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Wohnsitznahme im Inland anlässlich der Corona-Pandemie

Verkündungsdatum: 03.04.2020

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 3. April 2020

Allgemeinverfügung über den Vollzug der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV);
Verlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Wohnsitznahme im Inland nach § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV anlässlich der Corona-Pandemie

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau erlässt vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) und der damit verbundenen Auswirkungen auf der Grundlage von § 74 Abs. 1 Alt. 2 FeV i.V.m. § 2 der Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 6. Juni 2017 (Brem.ABl. 2017, 339) i.V.m. der Geschäftsverteilung im Senat in der aktuell geltenden Fassung folgende Verfügung:

  1. Begründet der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV noch zwölf Monate. Die in Satz 1 gewährte Verlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt nur für Fahrerlaubnisinhaber, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Land Bremen nach dem 31. September 2019 begründet haben. Die in Satz 1 gewährte Fristverlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen endet spätestens mit Ablauf des 1. April 2021.
  2. Die Fahrberechtigung ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültig.
  3. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. wird angeordnet.
  4. Diese Ausnahmegenehmigung tritt am 3. April 2020 in Kraft.

Hinweis:

Eine Bescheinigung über die Ausnahmegenehmigung i.S.d. § 74 Abs. 4 FeV wird nicht benötigt. Bei Fahrten im öffentlichen Verkehr wird angeraten, eine Kopie dieser Allgemeinverfügung mitzuführen.

Bremen, den 02.04.2020

Anlagen