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- Allgemeinverfügungen zur Annahme von Sperrmüll auf der Recycling-Station Oberneuland von Die Bremer Stadtreinigung – Anstalt öffentlichen Rechts
Allgemeinverfügungen zur Annahme von Sperrmüll auf der Recycling-Station Oberneuland von Die Bremer Stadtreinigung – Anstalt öffentlichen Rechts
Verkündungsdatum: 21.09.2023
Weser-Kurier vom 21. September 2023
Allgemeinverfügung zur Annahme von Sperrmüll auf der Recycling-Station Oberneuland
Aufgrund des § 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen (Abfallortsgesetz) vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 543), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 883) ergeht hiermit folgende
Allgemeinverfügung
- Gemäß § 22 Abs. 1 des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen (Abfallortsgesetz) verfügt Die Bremer Stadtreinigung AöR, dass auf der in der Anlage 3 Ziffer 7 (Oberneuland) aufgeführten Annahmestelle ab dem 06.11.2023 zusätzlich folgende Abfallfraktionen angenommen und angeliefert werden dürfen:
- Sperrmüll nach § 11 Abfallortsgesetz mit einem Volumen bis zu zwei Kubikmeter je Anlieferung.
- Die Allgemeinverfügung gilt nach § 41 Abs. 4 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.
- Die Begründung dieser Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite der Anstalt Die Bremer Stadtreinigung AöR, unter https://www.die-bremer-stadtreinigung.de/, veröffentlicht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Die Bremer Stadtreinigung, An der Reeperbahn 4, 28217 Bremen zu erheben. Der Rechtsbehelf hat gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Bremen, Justizzentrum Am Wall, Am Wall 198, 28195 Bremen beantragt werden.
Bremen, den 18.09.2023, Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts