Verkündungsdatum: 16.12.2024
Landesplanerische Feststellung;
Öffentliche Bekanntmachung
(Abschluss des Raumordnungsverfahrens für die Errichtung der 380 kV-Leitung Conneforde – Samtgemeinde Sottrum, Abschnitt Elsfleth-West – Samtgemeinde Sottrum, einschließlich Neubau eines Umspannwerks im Bereich der Samtgemeinde Sottrum)
Bek. d. ArL Lüneburg v. 11.12.2024 – ArL LG 20223-03/CoSo-LF-A2 –
Bezug: Bek. v. 23.10.2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 475)
Die Bezugsbekanntmachung über den Abschluss des Raumordnungsverfahrens durch die Landesplanerische Feststellung vom 02.10.2024 und deren Veröffentlichung im Internet sowie deren öffentliche Auslegung in Lüneburg und Bremen wird wegen eines Fehlers bei der öffentlichen Bekanntmachung zur Auslegung in Bremen durch diese Bekanntmachung ergänzt, soweit sie sich auf die Angaben zur öffentlichen Auslegung in Bremen bezieht. Die bereits ordnungsgemäß abgeschlossene öffentliche Auslegung in Lüneburg bleibt unberührt. Für die ergänzende öffentliche Auslegung in Bremen wird eine neue einmonatige Frist zur Einsichtnahme bestimmt.
Auf Antrag der Übertragungsnetzbetreiberin TenneT TSO GmbH hat das ArL Lüneburg ein Raumordnungsverfahren (ROV) gemäß § 15 ROG (in der bis zum 27.09.2023 geltenden Fassung = a. F.) und den §§ 9 ff. NROG (in der bis zum 18.04.2024 geltenden Fassung = a. F.) i. V. m. dem UVPG durchgeführt. Gegenstand des ROV war die 380 kV-Leitung Conneforde – Samtgemeinde Sottrum (BBPlG-Vorhaben Nr. 56), Abschnitt Elsfleth-West – Samtgemeinde Sottrum, einschließlich Neubau eines neuen Umspannwerks (UW) im Bereich der Samtgemeinde Sottrum.
Das ArL Lüneburg hat mit der Landesplanerischen Feststellung vom 02.10.2024 das ROV abgeschlossen.
In Anlage 1 der Landesplanerischen Feststellung sind die landesplanerisch festgestellte Trasse und die landesplanerisch festgestellten, alternativen UW-Standorte „Sottrum 1“ (nordöstlich Sottrum) und „Sottrum 2“ (südwestlich Schleeßel) dargestellt. Sie sind mit den Erfordernissen der Raumordnung unter Beachtung der Maßgaben vereinbar und raumverträglich und entsprechen auf der Prüfebene des Raumordnungsverfahrens den Anforderungen an die Umweltverträglichkeit des Vorhabens. Der UW-Standort „Sottrum 1“ ist gegenüber dem UW-Standort „Sottrum 2“ vorzugswürdig.
Die landesplanerisch festgestellte Trasse verläuft durch die Landkreise Wesermarsch, Osterholz, Verden und Rotenburg (Wümme). Dabei werden von West nach Ost die Stadt Elsfleth, die Gemeinde Berne, die Gemeinde Lemwerder, die Gemeinde Ritterhude, die Gemeinde Lilienthal, die Gemeinde Grasberg, der Flecken Ottersberg, die Samtgemeinde Tarmstedt und die Samtgemeinde Sottrum gequert.
Die zwischen Elsfleth und der Samtgemeinde Sottrum neu zu errichtende 380-kV-Leitung quert auch das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen. Für dieses Gebiet hat das ArL Lüneburg keine Zuständigkeit, daher beschränkt sich die Landesplanerische Feststellung auf den niedersächsischen Teil des Vorhabens.
Die Landesplanerische Feststellung ist unter Maßgaben ergangen, die der Sicherung der Raum- und Umweltverträglichkeit des Vorhabens dienen. So ist u. a. östlich von Ritterhude eine kleinräumige Trassenverschwenkung zu prüfen, um Konflikte mit dem NSG „Hammeniederung“ und dem FFH-Gebiet „Untere Wümmeniederung, untere Hammeniederung mit Teufelsmoor" im Bereich der Hamme zu vermeiden. Für den Querungsbereich des Vorranggebiets Natur und Landschaft nördlich von Oberende ist zu prüfen, ob die Bestandstrasse für den Leitungsneubau nachgenutzt werden kann. Die Maßgaben M-I-12, M-I-19 und M-I-21 legen fest, dass Zielabweichungen gemäß § 6 Abs. 2 ROG i. V. m. § 8 NROG für entgegenstehende Festlegungen der berührten RROP mit positivem Ergebnis durchzuführen sind. Weitere Maßgaben und Prüfaufträge finden sich in Abschnitt I.2 der Landesplanerischen Feststellung. Sie sind bei der weiteren Vorhabenkonkretisierung zu beachten bzw. zu berücksichtigen.
Die vergleichend geprüften Trassenalternativen in den Trassenabschnitten Mittelbauer – Kleinmoor, Kleinmoor – Grasberg Süd, Grasberg Ost – Neu Rautendorf und Buchholz – Otterstedt und die UW-Standortalternativen „Sottrum 3“ (nördlich Bittstedt) und „Sottrum 4“ (nördlich Clüversborstel) wurden als nicht raum- und umweltverträglich bewertet und daher nicht landesplanerisch festgestellt.
Das Ergebnis des ROV und die darin eingeschlossene Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im ROV beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe von § 11 Abs. 5 NROG a. F. i. V. m. § 4 ROG a. F. zu berücksichtigen. Die Pflicht, Ziele der Raumordnung nach Maßgabe des § 4 ROG a. F. zu beachten, bleibt unberührt.
Die Landesplanerische Feststellung, bestehend aus einem Textteil und einer Karte als Anlage 1 (Landesplanerisch festgestellte Trasse mit landesplanerisch festgestellten Umspannwerk-Standorten), wird während ihrer Geltungsdauer im Internet bereitgestellt unter: www.arl-lg.niedersachsen.de/rov-coso
Die Landesplanerische Feststellung lag ergänzend zur Internetveröffentlichung in der Zeit vom 24.10.24 bis einschließlich 25.11.2024 auch in Papierform zur Einsicht für die Öffentlichkeit im Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg, Dezernat 2, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg aus.
Eine zusätzliche öffentliche Auslegung zur Einsichtnahme erfolgt nunmehr in der Zeit vom 06.01. bis einschließlich 07.02.2025 bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung, Contrescarpe 72 (im Foyer des Siemenshochhauses beim Service Center Bau), 28195 Bremen
montags bis donnerstags in der Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr,
freitags in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr.
Ein Informationsblatt zu den Datenschutzhinweisen, die für das ROV gelten, wird zusammen mit den Verfahrensunterlagen ausgelegt und im Internet bereitgestellt.
Die Landesplanerische Feststellung mit den zugehörigen Unterlagen wird auch auf dem niedersächsischen UVP-Portal auf der Internetseite https://uvp.niedersachsen.de/portal und dort unter dem Verfahrenstyp „Raumordnungsverfahren“ bereitgestellt.
Gemäß § 11 Abs. 4 NROG a. F. ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Durchführung dieses ROV, die nicht innerhalb eines Jahres schriftlich geltend gemacht worden ist, unbeachtlich. Die Jahresfrist beginnt mit der Bekanntmachung über die Auslegung der Landesplanerischen Feststellung.
Das Ergebnis des ROV kann nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen nachfolgende Zulassungsentscheidungen überprüft werden.
Bremen