Verkündungsdatum: 14.01.2016
Gemäß § 60 Absatz 3 des Gesetzes über Wasser-und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S.405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S.1578) wird bekanntgegeben:
1. Durch Übertragung der Aufgaben, des Vermögens und der Verpflichtungen des Wasser- und Bodenverbands Burgdamm auf den Bremischen Deichverband am rechten Weserufer gemäß § 60 Absatz 1 Nummer 1 WVG haben sich beide Verbände zu einem neuen Verband zusammengeschlossen.
2. Der Zusammenschluss wird mit seiner Bekanntmachung wirksam.
3. Gleichzeitig gilt der Wasser- und Bodenverband Burgdamm als aufgelöst.
Der Zusammenschluss des Bremischen Deichverbands am rechten Weserufer und des Wasser-und Bodenverbands Burgdamm wurde gemäß § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 58 Absatz 2 Satz 1 WVG aufsichtsbehördlich genehmigt.
Bremen, den 07.01.2016