Verkündungsdatum: 01.06.2016
Auslegung eines Planfeststellungsbeschlusses
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr als Planfeststellungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), hat die Pläne für Verlängerung der Straßenbahnlinie 1 bis Mittelshuchting einschließlich der Straßenbahnlinie 8 bis zur Landesgrenze Bremen/Niedersachsen (Verlängerung Süd) mit Beschluss vom 1. Juni 2016 unter dem Aktenzeichen 51-9/Linie 1+8 festgestellt.
Der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen liegen in der Zeit vom 2. Juni 2016 bis 16. Juni 2016 (einschließlich) an folgenden Stellen zur allgemeinen Einsichtnahme aus:
Aufgrund des länderübergreifenden Vorhabenbezuges wird der Planfeststellungsbeschluss auch in den Gemeinden Stuhr und Weyhe zeitgleich ausgelegt.
Ferner wird der Planfeststellungsbeschluss auf meiner Internetseite öffentlich bekannt gegeben (www.bauumwelt.bremen.de).
Gemäß § 74 Abs. 4 BremVwVfG gilt der Planfeststellungsbeschluss den Betroffenen, denen er nicht gesondert zugestellt wurde, mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist als zugestellt, d.h. bekannt gegeben.
Bremen, den 01.06.2016
Weitere Informationen