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Auswahlverfahren für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG) für Fahrzeugverleihsysteme im Hinblick auf Fahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

Verkündungsdatum: 08.02.2023

Weser-Kurier vom 8. Februar 2023

Auswahlverfahren für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG) für Fahrzeugverleihsysteme im Hinblick auf Fahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Landesstraßengesetzes (BremLStrG) bedarf der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis. Fahrzeugverleihsysteme, bei denen Fahrzeugflotten im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), also E-Scooterflotten, im Straßenraum aufgestellt und Dritten zur entgeltlichen Nutzung angeboten werden, stellen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 BremLStrG entscheidet über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis die Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt Bremen) nach pflichtgemäßen Ermessen.

Nach Ziffer III. des von der Bremischen Stadtbürgerschaft beschlossenen „Sondernutzungskonzeptes für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Bremisches Landesstraßengesetz für Fahrzeugverleihsysteme im Hinblick auf Fahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) durch das Ordnungsamt Bremen als nach § 47 Absatz 2 Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG) für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 BremLStrG zuständige Ortspolizeibehörde“ (Drs 20/494 S) waren die bisher erteilten Sondernutzungserlaubnisse auf zwei Jahre zu befristen. Gemäß Ziffer II. des Sondernutzungskonzeptes ist das nach dem Konzept zugelassene Gesamtkontingent auf maximal zwei Anbieter:innen zu verteilen. Im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Ziffer IV. des Sondernutzungskonzeptes werden die zwei Erlaubnisse nach § 18 BremLStrG erteilt.

Die Erlaubnisse für zwei E-Scooter-Verleihunternehmen werden ab dem 01.05.2023 gelten und ihnen ermöglichen, ihre E-Scooter in den öffentlichen Straßenraum der Stadtgemeinde Bremen einzubringen und diese Dritten zur entgeltlichen Nutzung anzubieten.

Dem Auswahlverfahren wird die als Anlage 1 beigefügte Muster-Sondernutzungserlaubnis zugrunde gelegt. Es erhalten diejenigen Verleihunternehmen eine Erlaubnis, deren Konzepte in qualitativer Hinsicht am besten die Gewähr dafür bieten, dass die Nebenbestimmungen der Mustererlaubnis eingehalten und die Anforderungen des § 18 BremLStrG umgesetzt werden. Die Bewerber:innen müssen die entsprechenden spezifischen Besonderheiten ihres Antrags hinreichend prüffähig mitteilen. In den Anträgen auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist deutlich aufzuzeigen, wie die Anforderungen der Mustersondernutzungserlaubnis umgesetzt werden sollen. Soweit danach keine überwiegenden Sachgründe eine Entscheidung vorgeben, findet die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation durch Losentscheid statt.

Durch die Anträge entstandene Kosten werden nicht erstattet.

Es wird deutlich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages handelt und kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht. Das Ordnungsamt Bremen behält sich vor, bei dem Vorliegen sachlicher Gründe das Erlaubnisverfahren zu beenden, ohne eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Auf die Vorgaben des Sondernutzungskonzepts wird insgesamt Bezug genommen.

Die zu erteilenden Sondernutzungserlaubnisse werden befristet erteilt, und zwar jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren.

Interessierte Unternehmen werden gebeten, ihre Anträge bis zum 08.03.2023 beim

Ordnungsamt Bremen
Referat 10 Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Stresemannstr. 48, 28207 Bremen

einzureichen
oder per E-Mail an

oeffentlicheordnung@ordnungsamt.bremen.de

zu senden.

Weitere Informationen können den beigefügten Unterlagen entnommen werden.

Bremen, den 03.02.2023, Ordnungsamt Bremen

Anlagen