Verkündungsdatum: 14.02.2025
Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Landesstraßengesetzes (BremLStrG) bedarf der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis. Fahrzeugverleihsysteme, bei denen Fahrzeugflotten im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), also E-Scooterflotten, im Straßenraum aufgestellt und Dritten zur entgeltlichen Nutzung angeboten werden, stellen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 BremLStrG entscheidet über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis die Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt Bremen) nach pflichtgemäßen Ermessen.
Nach Ziffer II. des von der Bremischen Stadtbürgerschaft beschlossenen „Sondernutzungskonzeptes für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Bremisches Landesstraßengesetz für Fahrzeugverleihsysteme im Hinblick auf Fahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) durch das Ordnungsamt Bremen als nach § 47 Absatz 2 Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG) für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 BremLStrG zuständige Ortspolizeibehörde“ (Drucksache 21/400 S) kann das Ordnungsamt Bremen Sondernutzungserlaubnisse für ein Gesamtkontingent von 1.000 E-Scootern in der Kernstadtzone und weiteren höchstens 1.000 E-Scootern im erweiterten Gebiet (außerhalb der Kernstadtzone) sowie weiteren höchstens 700 E-Scootern in Bremen-Nord erteilen. Das Gesamtkontingent kann dabei gleichmäßig von maximal zwei E-Scooter-Verleihunternehmen wahrgenommen werden.
Die Erlaubnisse nach § 18 BremLStrG werden im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Ziffer IV. des Sondernutzungskonzeptes erteilt. Dem Auswahlverfahren wird die als Anlage 1 beigefügte Muster-Sondernutzungserlaubnis zugrunde gelegt. Es können diejenigen Verleihunternehmen eine Erlaubnis erhalten, die durch ihren Antrag glaubhaft machen, dass sie die Nebenbestimmungen der Mustererlaubnis einhalten werden. Die antragstellenden Unternehmen müssen mit ihrem Antrag dem Ordnungsamt Bremen hinreichend substantiiert mitteilen, wie die Anforderungen der Mustersondernutzungserlaubnis umgesetzt werden sollen. Das Ordnungsamt behält sich vor, die Unternehmen im Rahmen der Antragsprüfung auch zu Vor-Ort-Gesprächen einzuladen. Soweit nach Prüfung der Anträge mehr als zwei Unternehmen einen erlaubnisfähigen Antrag vorgelegt haben, findet die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation durch Losentscheid statt.
Die Erlaubnisse für bis zu zwei E-Scooter-Verleihunternehmen werden ab dem 01.08.2025 gelten und ihnen ermöglichen, ihre E-Scooter in den öffentlichen Straßenraum der Stadtgemeinde Bremen einzubringen und diese Dritten zur entgeltlichen Nutzung anzubieten. Die Erlaubnisse werden befristet erteilt, und zwar jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren.
Durch die Anträge entstandene Kosten werden nicht erstattet.
Es wird deutlich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages handelt und dass kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht. Das Ordnungsamt Bremen behält sich vor, bei Vorliegen sachlicher Gründe das Antragsverfahren zu beenden, ohne eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Auf die Vorgaben des Sondernutzungskonzepts wird insgesamt Bezug genommen.
Interessierte Unternehmen können ihre Anträge bis zum
17.03.2025
beim
Ordnungsamt Bremen
Referat 10
Stresemannstr. 48, 28207 Bremen
einreichen
oder per E-Mail an
sondernutzung@ordnungsamt.bremen.de
senden.
Für nähere Auskünfte zum Auswahlverfahren steht Ihnen Herr Hillmann (0421/361-15616) gerne zur Verfügung.
Anlagen:
- Muster-Sondernutzungserlaubnis
- Sondernutzungskonzept (Drs. 21/400 S)
Ordnungsamt
Bremen, den 14.02.2025