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AV zur Absonderung von Personen, die aus Risikogebieten zurückgekehrt sind, in sogenannte häusliche Quarantänen - Aufgehoben (Brem.GBl. S. 168) -

Verkündungsdatum: 17.03.2020

Weser-Kurier vom 17. März 2020

Allgemeinverfügung zur Absonderung von Personen, die aus Risikogebieten zurückgekehrt sind, in sogenannte häusliche Quarantänen
zur Eindämmung des Coronavirus

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert, die folgende

Allgemeinverfügung:

1. Sofern anderweitige Schutzmaßnahmen nicht geeignet sind, sollen Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem internationalen Risikogebiet oder besonders betroffenem Gebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht verlassen; ferner sollen sie in dieser Zeit keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Abweichend von Satz 1 darf die eigene Wohnung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen und Besuch empfangen werden, sofern dies zwingend erforderlich ist zum Schutz von Leben und Gesundheit; Kontakte zu anderen Personen sind in diesem Fall auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Ausreichend ist, dass die Festlegung des Gebietes als Risikogebiet durch das RKI innerhalb der 14-Tages-Frist erfolgt.

Die Risikogebiete sind tagesaktuell abrufbar unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html

Personen haben sich in einem Risikogebiet aufgehalten, wenn sie dort insgesamt mindestens 15-minütigen Kontakt zu einer anderen Person als den Mitreisenden im Abstand von weniger als 75 cm hatten.

2. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die unter Ziffer 1 genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 IfSG. Sie haben alle erforderlichen Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen. Darunter fallen insbesondere äußerliche- und Röntgenuntersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten sowie Blutentnahmen. Das erforderliche Untersuchungsmaterial ist auf Verlangen bereitzustellen. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben sie Folge zu leisten. Die Betroffenen können auch durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind sie verpflichtet, den sich als solche ausweisenden Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu Ihrer Wohnung zu gestatten und ihnen auf Verlangen über alle Ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

3. Bis zum Ende der Absonderung sind die betroffenen Personen zu folgenden Handlungen und Dokumentationen verpflichtet:

  • zweimal täglich – morgens und abends – ist, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, die Körpertemperatur zu messen;
  • täglich ist ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen (für die zurückliegenden Tage soweit die Erinnerung reicht).

Zudem sind folgende (Hygiene-) Regeln zu beachten:

  • Minimieren – soweit möglich – der Kontakte zu haushaltsfremden Personen.
  • Zeitliche und räumliche Trennung im Haushalt von den anderen Haushaltsmitgliedern. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Personen sich in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten.
  • Beim Husten und Niesen Abstand zu anderen halten und sich wegdrehen; Armbeuge vor Mund und Nase halten oder ein Taschentuch benutzen, das sofort zu entsorgen ist.
  • Regelmäßiges gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife und Vermeidung des Berührens von Augen, Nase und Mund.

4. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekanntgegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 17.03.2020 als Tag der Bekanntgabe bestimmt.

Bremen, den 16.03.2020, Ordnungsamt Bremen

Anlagen

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