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  • AV zur Absonderung von Personen, die mit dem Corona-Virus (SARS-CoV 2) infiziert sind oder Kontakt mit infizierten Personen hatten (Kontaktpersonen der Kategorie I) - Aufgehoben (Brem.GBl. S. 168) -

AV zur Absonderung von Personen, die mit dem Corona-Virus (SARS-CoV 2) infiziert sind oder Kontakt mit infizierten Personen hatten (Kontaktpersonen der Kategorie I) - Aufgehoben (Brem.GBl. S. 168) -

Verkündungsdatum: 17.03.2020

Weser-Kurier vom 17. März 2020

Allgemeinverfügung zur Absonderung von Personen, die mit dem Corona-Virus (SARS-CoV 2) infiziert sind oder Kontakt mit infizierten Personen hatten (Kontaktpersonen der Kategorie I)

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert, die folgende
Allgemeinverfügung:

1. Personen, bei denen eine Infektion mit Corona-Viren (auch SARS-CoV 2) labordiagnostisch bestätigt wurde, wird ab der labordiagnostischen Bestätigung einer Infizierung untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen; ferner ist es ihnen in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Diese Vorgabe entfällt frühestens 10 Tage nach Symptombeginn bei Erfüllung aller folgender Kriterien:

  • Fieberfreiheit seit mind. 48 Stunden,
  • Symptomfreiheit seit mind. 24 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung und
  • zwei negative SARS-CoV-2-PCR-Untersuchungen im Abstand von 24 Stunden, gewonnen aus oro-/nasopharyngealen Abstrichen.

Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage engen Kontakt (z.B. mindestens 15 Minuten von Angesicht zu Angesicht im Abstand von weniger als zwei Metern oder sehr engem Kontakt für einen kürzeren Zeitraum) mit Menschen hatten, bei welchen eine Infektion mit dem Corona-Virus labordiagnostisch bestätigt wurde (Kontaktpersonen der Kategorie I), wird für einen Zeitraum von 14 Tagen ab der labordiagnostischen Bestätigung einer Infizierung oder dem Zeitpunkt des letztmaligen engen Kontakts mit einer infizierten Person untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen; ferner ist es ihnen in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.

Anderes gilt nur, sofern ein Verlassen der Wohnung oder ein Besuch von Personen zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist (dies gilt insbesondere für Arztbesuche). In diesem Fall sind alle Kontakte zu anderen Personen auf das absolut Notwendige zu minimieren.


2. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die unter Ziffer 1 genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 IfSG. Sie haben alle erforderlichen Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen. Darunter fallen insbesondere äußerliche- und Röntgenuntersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten sowie Blutentnahmen. Das erforderliche Untersuchungsmaterial ist auf Verlangen bereitzustellen. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben sie Folge zu leisten. Die Betroffenen können auch durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind sie verpflichtet, den sich als solche ausweisenden Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu Ihrer Wohnung zu gestatten und ihnen auf Verlangen über alle Ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

3. Bis zum Ende der Absonderung sind die betroffenen Personen zu folgenden Handlungen und Dokumentationen verpflichtet:

  • zweimal täglich – morgens und abends – ist, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, die Körpertemperatur zu messen;
  • täglich ist ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen (für die zurückliegenden Tage soweit die Erinnerung reicht).

Zudem sind folgende (Hygiene-) Regeln zu beachten:

  • Minimieren – soweit möglich – der Kontakte zu haushaltsfremden Personen.
  • Zeitliche und räumliche Trennung im Haushalt von den anderen Haushaltsmitgliedern. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Personen sich in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten.
  • Beim Husten und Niesen Abstand zu anderen halten und sich wegdrehen; Armbeuge vor Mund und Nase halten oder ein Taschentuch benutzen, das sofort zu entsorgen ist.
  • Regelmäßiges gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife und Vermeidung des Berührens von Augen, Nase und Mund.

4. Kontaktpersonen, die bei der Polizei oder der Feuerwehr tätig sind, werden von der Ziffer 1 ausgenommen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in Anlage 1 dieser Allgemeinverfügung (in der jeweils gültigen Fassung) aufgeführten Behörden und Betriebe werden von der Ziffer 1 ausgenommen, soweit sie ausdrücklich durch den Dienstherrn beziehungsweise den Arbeitgeber benannt werden. Das Ordnungsamt ist im Einzelfall befugt, die Quarantäneanordnung für die gemäß Ziffer 4 Satz 1 benannten Personen aufrechtzuerhalten, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist.

5. Die Bekanntgabe dieser Verfügung nebst Anlage 1 erfolgt gemäß § 41 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung sowie die Anlage 1 kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 17.03.2020 als Tag der Bekanntgabe bestimmt.

Bremen, den 16.03.2020, Ordnungsamt Bremen

Anlagen