Verkündungsdatum: 12.02.2015
Neuer Bebauungsplan (1247)
Es ist beabsichtigt, den Bebauungsplan 1247 für ein Gebiet in Bremen-Vegesack zwischen Beckstraße, Meinert-Löffler-Straße, Aumunder Weidestraße und Aumunder Friedhof dem Senat und der Stadtbürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie hat am 05.02.2015 den Beschluss gefasst, dass der Entwurf des Planes öffentlich auszulegen ist.
Der Planentwurf liegt einschließlich Begründung in der Zeit vom 23.02.2015 bis 23.03.2015 montags bis mittwochs von 9:00 bis 16:00 Uhr, donnerstags von 9:00 bis 18:00 Uhr und freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr im Bauamt Bremen-Nord, Gerhard-Rohlfs-Straße 62 (Stadthaus Vegesack), 28757 Bremen, 1. Obergeschoss (Foyer) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich aus.
Zusätzlich können im Auslegungszeitraum folgende Unterlagen eingesehen werden:
· Schallimmissionstechnische Untersuchung, Ingenieurbüro Peter Gerlach, Bremen, März 2014
· Biotoptypenkartierung, Dipl. Geogr. Karin Hobrecht, Bremen, Mai 2014
· Fachgutachten Fledermäuse, BIOS Dipl. Umweltwiss. Gunnar Siedenschnur, MSc. Umweltwiss. Sonja Maehder, Osterholz-Scharmbeck, Juni bis November 2014
· Fachbeitrag Bewertung der verkehrlichen Erschließung, Verkehrsabteilung SUBV, Bremen, August 2014
· Gutachten zur Einschätzung der Brutvogelsituation, Dipl. Geogr. K. Menke, Oktober 2014
· Grünordnungsplan Aumunder Wiesen, Kreikenbaum + Heinemann, Architekten und Ingenieure für Stadt, Landschafts- und Freiraumplanung, Bremen, Januar 2015
Wesentliche umweltbezogenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange liegen nicht vor.
Planentwurf, Begründung und sonstige Unterlagen können in diesem Zeitraum auch online unter www.bauleitplan.bremen.de abgerufen werden.
Während des genannten Auslegungszeitraumes können im Bauamt Bremen-Nord Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Hier werden auch Auskünfte über Einzelheiten des Planentwurfes erteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Plan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Bremen, den 10.02.2015