Verkündungsdatum: 18.09.2021
Begründung:
Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Dritte Verordnung zur Änderung der Achtundzwanzigsten Coronaverordnung – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.
A. Allgemeiner Teil:
Nachdem in den vergangenen Monaten vielfältige Einschränkungen des öffentlichen und privaten Lebens in der Bremer Coronaverordnung vorgesehen waren, mit denen der pandemischen Lage im Land Bremen begegnet werden sollte, wurde mit der 27. Coronaverordnung ein Wechsel von der spezifischen Regelung einzelner Lebensbereiche zu einer Beschränkung auf allgemeine, für alle Bereiche geltende Schutzmaßnahmen eingeleitet. Dies war vor dem Hintergrund sinkender Infektionszahlen einerseits und steigender Impfquoten andererseits geboten.
Mit der 28. Coronaverordnung wurde der Weg einer Verallgemeinerung und Vereinfachung der geltenden Vorschriften weiter fortgeführt. Es sind Schwerpunkte auf die grundlegenden Schutzmaßnahmen, wie Abstandsregeln, Mund-Nasen-Schutz, Testungen, Hygienekonzepte und Kontaktverfolgung gelegt und nur für wenige Bereiche Spezialregelungen vorgehalten worden.
Bei dieser Neuausrichtung der Coronaverordnung ist aber auch zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Faktoren, insbesondere auch Virenmutationen, Einfluss auf die Infektionsdynamik haben, so dass sich ein fließender Übergang vom umfassenden Schutz- und Eingriffssystem zum System der Kontrollmaßnahmen empfiehlt. Hinzu kommt allerdings, dass die 7-Tages-Inzidenz mit zunehmender Durchimpfung der Bevölkerung kein allein taugliches Instrument zur Bewertung des Infektionsgeschehens mehr ist. Einzubeziehen ist darüber hinaus auch, wie sich die Klinikbettenbelegung bei zunehmender Infektionszahlen entwickelt. Daher bleibt Vorsicht in Bezug auf die Geschwindigkeit und das Ausmaß der Aufhebung der Maßnahmen geboten bzw. es müssen flexible Instrumente geschaffen werden, die ein schnelles Einschreiten ermöglichen. Aus diesem Grund wurden bereits mit der 2. Änderungsverordnung zur 28. Coronaverordnung Neuregelungen vorgenommen.
Aus Anlass der aktuellen Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz sind weitere Anpassungen angezeigt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1:
Die Erweiterung des § 15 um einen neuen Absatz 4d ist notwendig, weil Kohorten nach § 15 Absatz 3 Satz 1 in die Definition des § 19 Absatz 2 aufgenommen werden und nunmehr der dort genannten Rechtsfolge der Absonderung unterliegen.
Zu Nummer 2:
Im Nachgang zu der mit der 2. Verordnung zur Änderung der 28. Coronaverordnung vorgenommenen Änderung der Absonderungsvorschriften soll nunmehr eine Anpassung der Quarantäneregelungen auch für den Bereich der Tageseinrichtungen erfolgen.
Mit der Änderung des § 19 Absatz 2, 2a und 3 wird zum einen klargestellt, dass es sich auch bei Personen innerhalb einer Kohorte in Tageseinrichtungen nach § 15 um Kontaktpersonen nach § 19 Absatz 2 handelt. Auch für diese Personen haben sich die Rahmenbedingungen (großer Impffortschritt, geringere Hospitalisierungsrate, technische Belüftungsmöglichkeiten der Einrichtungen, in den Einrichtungen vorhandene Hygienekonzepte) geändert, jedoch ist die Ausgangslage noch eine andere als in Schulen, da es in den Tageseinrichtungen keine generelle Testpflicht und damit keine regelmäßigen Testungen gibt. Daher ist für die Kontaktpersonen in den KiTa-Kohorten, abweichend von den Regelungen für Schulkohorten, weiterhin grundsätzlich eine Quarantäne vorgesehen. Es soll jedoch die Möglichkeit der Freitestung frühestens nach fünf Tagen bestehen. Dies entspricht auch dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 06.09.2021, der nun im Interesse der sehr jungen Kinder und deren Familien in Bremen zügig im Landesrecht umgesetzt werden soll. Für die Freitestung soll ein Antigen-Selbsttest ausreichen, dessen ordnungsgemäße Durchführung und dessen negatives Ergebnis die Erziehungsberechtigten gegenüber der KiTa schriftlich bestätigen müssen. Der Grund hierfür liegt zum einen darin, dass die betroffenen Kinder noch sehr jung sind und eine Testung durch eine fremde Person für sie emotional sehr belastend ist. Zum anderen werden die Eltern künftig große Schwierigkeiten haben, geeignete Testzentren in Wohnortnähe aufzusuchen.
Zu Artikel 2
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Bremen, den 14.09.2021