Verkündungsdatum: 21.02.2022
Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Dritte Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Coronaverordnung – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 7 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.
Anfang Dezember 2021 ist die Omikron-Variante erstmalig in Bremen detektiert worden. Seitdem ist ein starker Anstieg der Neuinfektionszahlen aufgrund der rasanten Verbreitung der Omikron-Variante zu verzeichnen. Allerdings gehen Experten davon aus, dass der Höhepunkt der Welle in absehbarer Zeit überschritten sein wird und das Infektionsgeschehen nicht weiter ansteigen wird. Dies wird maßgeblich auf die hohe Zahl der vollständig geimpften Personen zurückgeführt.
Daher sollen nunmehr vorausschauend Strategien geplant werden, die perspektivisch Lockerungen der Schutzmaßnahmen zulassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es immer noch eine relevante Anzahl nicht geimpfter Personen gibt, die sich dann vermutlich vermehrt infizieren werden. Daher sollen die bestehenden Einschränkungen für Ungeimpfte bestehen bleiben.
Zu Nummer 1
In § 7 wird die zahlenmäßige Beschränkung für private Zusammenkünfte aufgehoben. Diese Regelung gilt jedoch nur, solange ausschließlich geimpfte Personen an der Zusammenkunft teilnehmen. Ist ein Teilnehmer ungeimpft, gilt weiterhin § 1b.
Zu Nummer 2:
Es handelt sich um eine Folgeänderung in Bezug auf die Ordnungswidrigkeiten.
Zu Nummer 3
Mit dieser Änderung wird die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 8. März 2022 verlängert.
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Bremen, den 18.02.2022, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Weitere Informationen