Verkündungsdatum: 08.05.2021
Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.
Seit dem 25. März 2020 sind in Bremen mindestens 452 Todesfälle aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu beklagen (Stand: 29.04.2021, 9.00 Uhr).
Aktuell liegt der 7-Tage-Inzidenzwert in der Stadt Bremen bei 145,7 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Stand: 29.04.2021, 9.00 Uhr). Für die Stadt Bremerhaven liegt der 7-Tage-Inzidenzwert bei 150,5 (Stand: 29.04.2021, 9.00 Uhr).
Die in dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen dienen der Anpassung der bremischen Coronaverordnung an die Einführung der sog. Notbremse durch § 28b des Infektionsschutzgesetzes sowie der redaktionellen Bereinigung und der weiteren Verlängerung der landesrechtlichen Maßnahmen.
Zu Artikel 1:
Zu Nummer 1:
Mit der Einfügung eines neuen § 3a Absatz 1 soll das Verfahren geregelt werden, das in Bremen bei der Anwendung von Selbsttests eingehalten werden soll, wenn deren negatives Ergebnis im Rahmen der Notbremsenregelung des Bundes die Inanspruchnahme bestimmter Rechte ermöglicht.
Selbsttests gehören zu den anerkannten Tests im Sinne des § 28b Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes. Sie können vom Anwender grundsätzlich eigenständig und ohne fachkundige Anleitung oder Kontrolle vorgenommen werden. Soll das Testergebnis, wenn es negativ ausfällt, jedoch den Zugang zu den in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 5, 6 oder 8 IfSG geregelten Bereichen, d.h. zu Ladengeschäften nach vorheriger Terminbuchung, Außenbereichen zoologischer oder botanischer Gärten, Gruppentrainings für Kinder oder Friseur- oder Fußpflegebesuchen ermöglichen, soll der Grundsatz der Eigenanwendung dahingehend eingeschränkt werden, dass die Tests in Anwesenheit einer Person durchzuführen sind, die für den genannten Bereich jeweils verantwortlich ist. Diese ausschließlich das Verfahren der Testung betreffende Regelung dient dem Zweck, sicherzustellen, dass nur die negativ getestete Person Zugang zu den betreffenden Bereichen erhält und die Testung innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zugang durchgeführt wurde. Damit stellt sie insbesondere sicher, dass die vom Bundesgesetzgeber vorausgesetzte Anforderung der Identität der getesteten Person mit der Person, die den Test vorlegt, und die ausdrücklich aufgestellte Voraussetzung, dass der Test innerhalb der letzten 24 Stunden vor Gewährung des Zugangs zu den genannten Bereichen vorgenommen worden sein muss, in der Praxis eingehalten werden.
Vor dem Hintergrund, dass die bundesgesetzlichen Regelungen, auf die sich der neue § 3a bezieht, erst beim Überschreiten eines Inzidenzwerts von 100 bzw. im Fall der Ladenöffnung für einzelne Kunden oder Kundinnen nach vorheriger Terminbuchung beim Überschreiten eines Inzidenzwertes von 150 gelten, ist die landesrechtliche Vorschrift auch angemessen. Beim Vorliegen erhöhter Inzidenzwerte erlangt die Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus eine besondere Relevanz, die die mit dem neuen § 3a verbundene Einschränkung, den Selbsttest nicht ohne Anwesenheit Dritter an beliebigen Orten durchführen zu können, rechtfertigt. Hinzu kommt, dass die Vorschrift nicht mit weiteren Belastungen für die Betroffenen, etwa Nachweis- oder Dokumentationspflichten oder Sanktionen für Rechtsverstöße, verbunden ist. Auch hierdurch wird deutlich, dass es sich um eine bloße Ausgestaltung des Testverfahrens handelt, die nicht zu einer wesentlichen Einschränkung der Betroffenenrechte führt.
Mit Absatz 2 des neuen § 3a soll der Beschluss des Senats vom 27. April 2021 zur Vorlage 1290/20 (Testpflicht in Unternehmen) umgesetzt werden. Der Senat hat sich in seinem Beschluss für die Einführung einer echten Testpflicht für Unternehmen – im Sinne einer Testannahmepflicht durch Beschäftigte – ausgesprochen und die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz gebeten, diese in die Coronaverordnung des Landes Bremen aufzunehmen. Zur Begründung der Regelung in § 3a Absatz 2 wird auf die Ausführungen der Senatskanzlei in der genannten Senatsvorlage Bezug genommen.
Nach Absatz 3 des neuen § 3a sollen künftig vollständig gegen COVID-19 Geimpfte und Genesene, die vor nicht mehr als sechs Monaten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert waren, den Personen gleichgestellt sein, die zeitnah mit einem negativen Ergebnis auf eine Infektion mit diesem Erreger getestet worden sind. Diesen Personen sollen demnach insbesondere dieselben Rechte auf Zugang zu Bereichen und auf Inanspruchnahme von Leistungen haben, die bislang nur aufgrund eines aktuellen Tests mit negativem Ergebnis zur Verfügung standen. Änderungen dieser Zugangs- und Teilnahmerechte werden sich danach künftig sowohl auf negativ getestete als auch auf vollständig geimpfte oder genesene Personen auswirken.
Zu Nummer 2:
Es wird die Verlängerung der Geltungsdauer der Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 angeordnet.
Zu Nummer 3:
In § 17 Absatz 5 soll eine Maskenpflicht für Grundschülerinnen und –schüler eingeführt werden, die bei einer Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 an Präsenzunterricht in Form von Wechselunterricht in ihrer Grundschule teilnehmen. Diese Pflicht soll auch für die Notbetreuung gelten, sofern diese wegen hoher Inzidenzwerte an Grundschulen eingerichtet wurde. Aufgrund des geringen Alters der von der Maskenpflicht betroffenen Schülerinnen und Schüler müssen diese keine FFP2-Masken oder sonstige medizinische Masken tragen, sondern können jede andere nach § 3 Absatz 2 Satz 2 der Coronaverordnung zugelassene Mund-Nasen-Bedeckung tragen, z.B. Alltagsmasken. Die Regelung soll damit insbesondere zum Schutz von Grundschülerinnen und –schülern, aber auch von deren Angehörigen und dem Lehrpersonal vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 beitragen.
In § 17 Absatz 6 und 7 sollen darüber hinaus redaktionelle Bereinigungen vorgenommen werden.
Zu Nummer 4:
Es handelt sich um redaktionelle Bereinigungen.
Zu Nummer 5:
Zu Nummer 6:
Durch die Änderung des § 25 Absatz 2 wird die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 7. Juni 2021 verlängert.
Außerdem wird mit dem neuen Absatz 4 verdeutlicht, dass die Vorschriften der bremischen Coronaverordnung hinter die sog. Notbremsenregelung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes zurücktreten, sofern sie gleiche Sachverhalte erfassen, für diese aber keine weitergehenden Schutzmaßnahmen vorsehen. Die Bestimmung hat ausschließlich deklaratorischen Charakter.
Mit Absatz 5 wird von der in § 28b Absatz 3 Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht, durch Landesrecht die Zuständigkeiten für die Erteilung von Ausnahmen von dem Präsenzunterrichtsverbot für Abschlussklassen und Förderschulen sowie für die Einrichtung einer Notbetreuung festzulegen. Diese Zuständigkeiten sollen den Fachressorts der Senatorin für Kinder und Bildung sowie der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz übertragen werden. Damit soll insoweit von den Vorschriften der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz abgewichen werden, die eine generelle Zuständigkeit der kommunalen Ordnungsbehörden für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vorsehen.
Zu Artikel 2:
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Bremen, den 06.05.2021, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
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