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Begründung der Ersten Verordnung zur Änderung der Siebenundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 17.07.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 17. Juli 2021

Begründung der Ersten Verordnung zur Änderung der Siebenundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Begründung:

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Erste Verordnung zur Änderung der Siebenundzwanzigsten Coronaverordnung – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Nachdem in den vergangenen Monaten vielfältige Einschränkungen des öffentlichen und privaten Lebens in der Bremer Coronaverordnung vorgesehen waren, mit denen der pandemischen Lage im Land Bremen begegnet werden sollte, wurde mit der 27. Coronaverordnung ein Wechsel von der spezifischen Regelung einzelner Lebensbereiche zu einer Beschränkung auf allgemeine, für alle Bereiche geltende Schutzmaßnahmen eingeleitet. Dies war vor dem Hintergrund sinkender Infektionszahlen einerseits und steigender Impfquoten andererseits geboten.

Inzwischen wird der Entwurf einer 28. Coronaverordnung vorbereitet, mit der der Weg einer Verallgemeinerung und Vereinfachung der geltenden Vorschriften weiter beschritten werden soll. Es sollen Schwerpunkte auf die grundlegenden Schutzmaßnahmen, wie Abstandsregeln, Mund-Nasen-Schutz, Testungen, Hygienekonzepte und Kontaktverfolgung gelegt und nur für wenige Bereiche weiterhin Spezialregelungen vorgehalten werden. Auch sollen Großveranstaltungen wieder zugelassen werden, wofür gezielte Regelungen in die Verordnung aufgenommen werden sollen.

Bei dieser Neuausrichtung der Coronaverordnung ist aber auch zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Faktoren, insbesondere auch Virenmutationen, Einfluss auf die Infektionsdynamik haben, so dass sich ein fließender Übergang vom umfassenden Schutz- und Eingriffssystem zum System der Kontrollmaßnahmen empfiehlt. Daher bleibt Vorsicht in Bezug auf die Geschwindigkeit und das Ausmaß der Aufhebung der Maßnahmen geboten.

Es ist bereits erkennbar, dass die inhaltliche Abstimmung der beabsichtigten Regelungen einen Zeitraum in Anspruch nehmen wird, der die Geltungsdauer der 27. Coronaverordnung überschreiten wird. Um eine fachliche Auseinandersetzung mit geplanten Änderungen in der gebotenen Tiefe zu ermöglichen, soll daher die Geltungsdauer der aktuellen Coronaverordnung um zwei Wochen, mithin bis zum 2. August 2021, verlängert werden. Im Anschluss ist eine weitere inhaltliche Überarbeitung der Coronaverordnung beabsichtigt.

Bremen, den 13.07.2021, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

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