Sie sind hier:
  • Begründung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Begründung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 24.12.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 24. Dezember 2021

Begründung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Begründung:

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Vierte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Allgemeines

Am 21. Dezember 2021 haben der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder erneut über die aktuelle Pandemielage beraten. Insbesondere vor dem zu erwartenden starken Anstieg der Neuinfektionszahlen aufgrund der rasanten Verbreitung der Omikron-Variante wurde die bestehende Impflücke in weiten Teilen Deutschlands als besorgniserregend angesehen. In dieser Situation werden weitere beschränkende Maßnahmen für erforderlich gehalten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen und zumindest zu verlangsamen.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1:

Das Verbot von Tanzveranstaltungen trägt dem Umstand Rechnung, dass sich in der Vergangenheit insbesondere Clubs, Diskotheken, Bars und ähnliche Vergnügungsstätten als Pandemietreiber erwiesen haben. Die Einhaltung von Abstandsgeboten, Maskenpflicht oder Kontaktbeschränkungen sind bei diesen in der Regel in geschlossenen Räumen stattfindenden Veranstaltungen nicht zu gewährleisten, so dass sie aus infektiologischen Gründen im derzeit krisenhaften Pandemiegeschehen nicht stattfinden dürfen.

Zu Nummer 2:

Grundsätzlich soll das Zusammentreffen vieler Menschen verhindert werden. Daher dürfen Großveranstaltungen, d.h. Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen, nicht mehr vor Publikum stattfinden.

Zu Nummer 3:

Mit dieser Vorschrift werden die Ordnungswidrigkeiten angepasst.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1:

Mit dieser Regelung wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Großveranstaltungen ausgeweitet, unabhängig davon, ob sie im Innen- oder Außenbereich stattfinden. Bei einer Ansammlung großer Personengruppen, die über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben, ist die Gefahr der Infektion insbesondere mit der hochansteckenden Omikron-Variante besonders hoch. Durch das Tragen von Masken kann diese Gefahr wirksam und für die beteiligten Personen zumutbar vermindert werden.

Dies gilt trotz der regelmäßig kürzeren Verweildauer ebenso für den Aufenthalt in den teilweise sehr beengten Innenräumen der Fahrzeuge des Öffentlichen Personennahverkehrs, so dass die Pflicht zum Tragen einer Maske des Standards „KN95/ N95, FFP2“ oder eines vergleichbaren Schutzniveaus für diesen Bereich angeordnet werden soll. Die Regelung nimmt Schülerinnen und Schüler aus. Für sie gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Dies dient der Anpassung der Regelung an die in der Schule geltende.

Zu Nummer 2:

Die Ergänzung der Ausnahme vom 2-G- bzw. 2-G-plus-Zugangsmodell für Betriebe des Einzelhandels dient der Klarstellung dieser Regelung. Es sollen lediglich Einrichtungen und Betriebe von der Zugangsbeschränkung ausgenommen werden, deren Sortiment hauptsächlich der Deckung des täglichen Bedarfs dient.

Zu Nummer 3:

Durch die Ergänzung des § 6 Abs. 1 soll klargestellt werden, dass die Verwendung der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts die anderenfalls erforderliche Kontaktdatenerfassung durch die verantwortliche Person einer Einrichtung oder eines Betriebs ersetzt. Da Nutzer:innen der Warn-App bei infektiologisch relevanten Kontakten automatisch benachrichtigt werden, muss diese Benachrichtigung nicht noch einmal durch das Gesundheitsamt erfolgen, wenn im Einzelfall ein Kontakt zu einer infizierten oder infektionsverdächtigen Person ermittelt wurde.

Zu Nummer 4:

Die in § 7 aufgenommenen Kontaktbeschränkungen entsprechen dem auf der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs und –chefinnen der Länder gefassten Beschluss vom 21.12.2021. Danach erfordert die derzeitige Pandemielage weitergehende Kontaktbeschränkungen, um die Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen. Insbesondere die traditionell zum Jahresende stattfindenden Feierlichkeiten sollen nur im kleinen Kreis stattfinden, wodurch auch ein erhöhtes Reiseaufkommen vermieden werden soll.

Zu Nummer 5:

Mit dieser Vorschrift werden die Ordnungswidrigkeiten angepasst.

Zu Artikel 3

Hier wird das Inkrafttreten geregelt. Es wird ein geteiltes Inkrafttreten geregelt. Die Einschränkungen zu Tanz- und Großveranstaltungen sollen ab sofort in Kraft treten. Alle anderen Regelungen sollen erst nach den Feiertagen ab dem 28. Dezember 2021 gelten.

 

Bremen, den 22.12.2021

Weitere Informationen