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Begründung der Vierten Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 07.12.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 7. Dezember 2021

Begründung der Vierten Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Begründung:

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Vierte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Allgemeines

Bremen – wie ganz Deutschland und ein großer Teil Europas – befindet sich in der sog. vierten Welle. Nachdem es aufgrund der hohen Zahlen vollständig immunisierter Menschen (Stand 30.11.2021: 80,2% der Gesamtbevölkerung der Freien Hansestadt Bremen) im Sommer eine Entspannung gegeben hat, stiegen nunmehr die Zahlen der aktuell mit dem Coronavirus infizierten Menschen an. Auch die Auslastung der Krankenhäuser nimmt zu. Während sich in der Freien Hansestadt Bremen noch ein moderates Bild zeigt, können in einigen Teilen Deutschlands Patientinnen und Patienten bereits nicht mehr adäquat versorgt werden.

Daher haben sich am 2. Dezember 2021 abermals die geschäftsführende Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und –präsidenten getroffen, um über weitere Maßnahmen zu beschließen. Diese müssen nunmehr in Landesrecht umgesetzt werden. Hierzu dient die 4. Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1:

Da das Infektionsgeschehen derzeit eine äußerst dynamische Entwicklung nimmt und bestimmte Kontaktbeschränkungen einheitlich in Deutschland vorgenommen werden müssen, um weitere Infektionen zu verhindern, müssen bestimmte Mindestein­schränkungen bis zum 6. Januar 2022 gelten. Insofern sind die Maßnahmen in den Warnstufen 0 und 1 derzeit nicht angezeigt und daher ausgeschlossen.

Zu Nummer 2:

Da das Infektionsgeschehen derzeit insbesondere von ungeimpften Menschen ausgeht – ein überwiegender Teil der Menschen, die sich derzeit mit Covid-19 in den Krankenhäusern befinden, verfügt nicht über einen vollständigen Impfschutz – sind hier weitere Einschränkungen vorzunehmen, um die Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Daher werden nunmehr Kontaktbeschränkungen vor allem gegenüber Ungeimpften vorgenommen. Sobald sich innerhalb einer Zusammenkunft oder Ansammlung von Menschen eine ungeimpfte Person befindet, dürfen höchstens zwei Personen aus zwei Hausständen zusammenkommen. Die Privilegierung von Menschen die in einer Partnerschaft zueinanderstehen – auch wenn sie nicht in einem Hausstand leben –  und von Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren ist zu beachten.

Zu Nummer 3:

Bereits jetzt schon gibt es den Warnstufen nach § 1 entsprechend für Ungeimpfte gewisse Einschränkungen hinsichtlich des Besuchs von Freizeiteinrichtungen. In dem neuen Absatz 4a wird nun festgelegt, dass ab Warnstufe 2 nur noch Geimpfte und Genesene die dort genannten Einrichtungen und Veranstaltungen betreten und besuchen würden. Darüber hinaus soll dies nun erweitert werden auf Verkaufsstätten, die nicht der Grundversorgung oder der Deckung des täglichen Bedarfs dienen.

Darüber hinaus wird ein neuer § 3 Absatz 4b eingefügt. Wenn ab Warnstufe 2 nur noch geimpfte und genesene Menschen an Veranstaltungen teilnehmen dürfen, muss klargestellt werden, dass es Zusammenkünfte und Veranstaltungen gibt, die einen besonders hohen Schutz genießen und daher privilegiert werden. Diese sollen auch von ungeimpften Menschen besucht werden können. Voraussetzung ist jedoch auch hier die Vorlage eines negativen Ergebnisses eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

Zu Nummer 4:

Da sich Einrichtungen, in denen Alkohol konsumiert, getanzt und gefeiert wird, wie etwa Bars, Diskotheken und Clubs, bei dem derzeitigen Infektionsgeschehen besonders als sog. Treiber der Infektionen herausgestellt haben, sind diese zu schließen, wenn die wenn in der jeweiligen Stadtgemeinde eine Infektionsinzidenz von 350 an drei Tagen in Folge erreicht ist. Der Senat hat dies festzustellen. Wird der Inzidenzwert an fünf Tagen in Folge unterschritten, gilt die Schließung als aufgehoben, wenn der Senat dies ebenfalls festgestellt hat.

Zu Nummer 5:

Für die Kontaktdatenerfassung reicht es zukünftig auch aus, wenn derjenige, der die Kontaktdaten angeben muss, die vom Robert Koch-Institut veröffentlichte Corona-Warn-App nutzt.

Zu Nummer 6:

Grundsätzlich bedürfen Großveranstaltungen mit mehr als 1 000 Menschen weiterhin der individuellen Genehmigung durch die zuständigen Behörden, damit im Rahmen des Genehmigungsverfahrens das Gefährdungspotenzial eingeschätzt werden kann. Nun wird darüber hinaus festgelegt, dass eine Großveranstaltung nur genehmigungsfähig ist, wenn nur 50 % der Kapazitäten ausgelastet wird. Zudem sind Großveranstaltungen Personenhöchstgrenzen gesetzt. In Innenräumen dürfen höchsten 5 000 Personen und unter freiem Himmel höchsten 15 000 Personen zugelassen werden. Ist nach Feststellung des Senats an drei aufeinanderfolgenden Tagen ein Inzidenzwert von 350 überschritten, so sind Großveranstaltungen verboten. Wird der Inzidenzwert an fünf Tagen in Folge unterschritten, gilt das Verbot als aufgehoben, wenn der Senat dies ebenfalls festgestellt hat.

Absatz 2 legt fest, dass das 2-G-Zugangsmodell ebenfalls für die saisonalen Märkte unter freiem Himmel gelten.

Absatz 3 legt fest, dass bei einer Infektionsinzidenz von 350 an drei aufeinanderfolgenden Tagen nach Feststellung des Senats auch private Feiern und Zusammenkünfte Einschränkungen in Bezug auf die Zahl der teilnehmenden Personen erfahren: Grundsätzlich dürfen sich in geschlossen Räumen nur noch 50 Personen und unter freiem Himmel nur 200 Personen zusammenfinden. Die Teilnahme ungeimpfter Menschen ist ausgeschlossen. Wird der Inzidenzwert an fünf Tagen in Folge unterschritten, gilt die Einschränkung als aufgehoben, wenn der Senat dies ebenfalls festgestellt hat.

Zu Nummer 7:

Wie bereits im letzten Jahr soll auch dieses Jahr zu den Silvesterfeierlichkeiten verhindert werden, dass durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 Verletzungen entstehen, die das ohnehin bereits überlastete Gesundheitssystem weiter belasten. Daher wird hier ein Verbot ausgesprochen.

Zudem sollen zu Silvester Menschenansammlungen verhindert werden, die dadurch entstehen, dass Feuerwerk in der Öffentlichkeit veranstaltet wird.

Zu Nummer 8:

Die Regelungen für die Schulen müssen angesichts des Infektionsgeschehens neu gefasst werden. Das Testerfordernis soll nun auch für die Teilnahme an schriftlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen gelten.

Zudem wird eine allgemeine Maskenpflicht für alle allgemein- und berufsbildenden Schulen eingeführt. Eine Ausnahme gilt nur für Mitarbeiter*innen, die sich in ihren eigenen Büroräumen aufhalten.

Zu Nummer 9:

Zukünftig soll das Erfordernis zur Vorlage eines negativen Testergebnisses auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei allen Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gelten. Zuvor war dies nur für Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe verpflichtend.

Zu Nummer 10:

Die Ordnungswidrigkeitentatbestände waren hinsichtlich der materiellen Änderungen anzupassen.

Zu Nummer 11:

Die Änderungen sollen weitere vier Wochen Geltung erlangen, bevor die Situation neu betrachtet und bewertet werden wird.

Zu Artikel 2

Hier wird das Inkrafttreten geregelt.

Bremen, den 03.12.2021, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

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