Verkündungsdatum: 29.12.2020
Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2307) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.
Durch die Änderung des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 der vorliegenden Zweiten Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung vom 15. Dezember 2020, geändert durch die Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1682), werden die Ordnungswidrigkeitentatbestände angepasst. § 15a Absatz 3 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung in der zuletzt gültigen Fassung normiert eine Testpflicht der Beschäftigten. Vor diesem Hintergrund wird es als nicht erforderlich erachtet, in Bezug auf die Beschäftigten darüber hinaus einen Ordnungswidrigkeitentatbestand zu regeln, soweit er sich darauf bezieht, dass Beschäftigte die Testung verweigern oder soweit sie das Ergebnis dem Träger der Einrichtung nicht vorlegen.
Rechtsgrundlagen für die getroffenen Maßnahmen sind § 28 Absatz 1 und § 32 IfSG.
Bremen, den 23.12.2020
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