Verkündungsdatum: 16.09.2022
Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 7 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.
Die Geltungsdauer der Verordnung wird bis zum 15.10.2022 verlängert, weil die Basisschutzmaßnahmen vor dem Hintergrund des aktuellen Pandemiegeschehens noch erforderlich sind. Die für den Herbst 2022 zu erwartende nächste Coronawelle erfordert ein Gegensteuern zumindest durch die mit der Zweiten Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung vorgeschriebenen Maßnahmen. Ob und ggf. welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus im Herbst/Winter 2022 noch notwendig werden könnten, ist gegenwärtig noch nicht konkret abzusehen. Daher sollen die bisherigen und bewährten Maßnahmen zunächst unverändert beibehalten werden.
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.
Bremen, den 06.09.2022, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
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