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Begründung zur Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 24.12.2020

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 24. Dezember 2020

Begründung der Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2307) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Durch die Änderung des § 4b der vorliegenden Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung vom 15. Dezember 2020 werden das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 untersagt. Davon nicht erfasst ist Feuerwerk der Kategorie F1 wie z.B. Knallerbsen und Wunderkerzen. Das Mitführen und das Abbrennen dieser sog. „Kleinstfeuerwerke“ bleibt daher aus Verhältnismäßigkeitsgründen weiter zulässig.

Ausgenommen sind pyrotechnische Gegenstände, die zur Nutzung in der Schifffahrt, im Flugverkehr und zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben insbesondere zur Rettung erforderlich sind. Mit ihnen wird ein anderer Zweck verfolgt als die Unterhaltung der Beteiligten.

Die Untersagung des Mitführens und des Abbrennens von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen und des Veranstaltens von Feuerwerken kann erheblich dazu beitragen, Infektionsrisiken zu verringern, da durch die damit verbundene Kontaktbeschränkung das Übertragungsrisiko gesenkt wird. Zudem wird verhindert, dass Menschen in Gruppen zusammenstehen, um Feuerwerkskörper abzubrennen.

Zudem kam es zu den vergangenen Jahreswechseln immer wieder zu Verletzungen im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Die Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere der Notfallambulanzen, ist auch deswegen an diesen Tagen im Vergleich zum Rest des Jahres regelmäßig bereits außerordentlich hoch.

Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens sind Engpässe in der medizinischen Versorgung, insbesondere der zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten, nicht auszuschließen. Es ist daher geboten, diese Kapazitäten soweit wie möglich zu schonen und absehbare, erhebliche und vermeidbare Steigerungen des allgemeinen medizinischen Behandlungsbedarfs insbesondere in Krankenhäusern zu verhindern.

Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist für das Jahr 2020 ein generelles und bundesweites Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk an Verbraucher eingeführt worden, so dass dieses nicht mehr in § 4b Coronaverordnung geregelt werden muss.

In § 15a Absatz 3 wird nunmehr deutlich gemacht, dass Beschäftigte, bei denen eine positive Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, die Einrichtungen, in denen sie arbeiten, nicht mehr betreten dürfen. Hier bestand diesbezüglich eine Regelungslücke, die es zu schließen galt.

Des Weiteren werden in § 23 Bußgeldtatbestände eingeführt, um der Testpflicht nach § 15a Absatz 3 Nachdruck zu verleihen. Dies ist erforderlich, weil es insbesondere um den Schutz vulnerabler Gruppe geht, die in den Einrichtungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 betreut werden und von einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besonders bedroht sind.

Rechtsgrundlagen für die getroffenen Maßnahmen sind § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 Nummer 5 und 15 in Verbindung mit § 32 IfSG.

Bremen, den 22. Dezember 2020

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

 

Bremen, den 22.12.2020, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

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