Verkündungsdatum: 25.06.2022
Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 7 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.
Die Geltungsdauer der Verordnung wird bis zum 15.08.2022 verlängert, weil die Basisschutzmaßnahmen vor dem Hintergrund des aktuellen Pandemiegeschehens noch erforderlich sind.
Die von der vierwöchigen Regeldauer des § 28a Abs. 5 IfSG abweichende Geltungsdauer dieser Verordnung von 46 Tagen trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der Sommerpause die Gremien reduziert tagen. Da vermieden werden soll, dass die Zweite Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung nach einer nur vierwöchigen Verlängerung der Geltungsdauer am 31. Juli 2022 ausläuft, muss das Außerkrafttreten ausnahmsweise abweichend von § 28a Abs. 5 IfSG geregelt werden. Rechtliche Bedenken begegnen dieser Maßnahme nicht, da die genannte Vorschrift die vierwöchige Geltungsdauer einer Landesverordnung nur grundsätzlich, nicht aber ohne Ausnahme zwingend vorgibt und die Sitzungspause der Gremien einen hinreichenden Grund für die Abweichung darstellt.
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.
Bremen, den 21.06.2022, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
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