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Bekanntmachung gemäß § 28 b Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 15.05.2021 für die Stadtgemeinde Bremen

Verkündungsdatum: 15.05.2021

Weser-Kurier am 18. Mai 2021

Bekanntmachung gemäß § 28 b Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 15.05.2021 für die Stadtgemeinde Bremen

Die Sieben-Tage-Inzidenz der bestätigten Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 betrug in der Stadtgemeinde Bremen nach den unter https://www.rki.de/inzidenzen  im Internet tagesaktuell abrufbaren Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts (RKI) am 10.05.2021 den Wert von 95,8; am 11.05.2021 den Wert von 93,7; am 12.05.2021 den Wert von 88,3; am 14.05.2021 den Wert von 72,4 und am 15.05.2021 den Wert von 65,7 . Der für die sog. „Bundes-Notbremse“ maßgebliche Schwellenwert von 100 wurde somit heute an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten.

Ab Montag, den 17.05.2021 treten daher die gemäß § 28b Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 IfSG bestimmten gesetzlichen Maßnahmen außer Kraft (§ 28b Abs. 2 IfSG).

Unbeschadet von dem Außerkrafttreten der „Bundes-Notbremse“ gelten in der Stadtgemeinde Bremen folgende Maßnahmen weiterhin:

  • Fünfundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

  • Allgemeinverfügung zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke vom 07.05.2021

  • Allgemeinverfügung zur Tragepflicht von FFP2-Masken in medizinischen Bereichen, in stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und in der ambulanten Pflege vom 07.05.2021

  • Allgemeinverfügung zur Ausweitung der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf stark frequentierten Plätzen vom 28.04.2021

 

Bremen, den 15.05.2021, Ordnungsamt Bremen