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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 

Verkündungsdatum: 24.01.2025

Weser-Kurier vom 24. Januar 2025
Nordsee-Zeitung vom 24. Januar 2025

  1. Das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag wird in der Zeit vom 3. Februar 2025 bis 7. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Einsichtsstellen sind:

Stadt Bremen:

Statistisches Landesamt Bremen – Wahlamt –,
An der Weide 14-16, 28195 Bremen

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 07.30 bis 15.30 Uhr (Freitag bis 14.30 Uhr)

Stadt Bremerhaven:

Magistrat der Stadt Bremerhaven – Bürger- und Ordnungsamt –,
Hinrich-Schmalfeldt-Straße, Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven,
Erdgeschoss, Zimmer 23

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr
(Montag bis 17.00 Uhr)

Die Einsichtsstellen sind barrierefrei.

Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.   Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens
      am 7. Februar 2025 bis 15.30 Uhr, bei der Einsichtsstelle der zuständigen Gemeindebehörde (siehe oben) Einspruch einlegen.

      Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.   Wahlberechtigt für die Wahl zum Deutschen Bundestag sind alle Deutschen, die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten, das heißt seit dem 23. November 2024, in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten
  • und nicht vom Wahlrecht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Ansonsten besteht die Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.   Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem
      beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl

5.   Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

      Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein,

a)   wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der
      Bundeswahlordnung (bis zum 2. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der
      Bundeswahlordnung (bis zum 7. Februar 2025) versäumt haben,

b)   wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der
      Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c)   wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur
      Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich (aber nicht telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder die wahlberechtigte Person ihn verloren hat, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch eine Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.   Mit dem Wahlschein erhalten Wahlberechtigte, die für die Bundestagswahl wahlberechtigt sind:

  • einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises und einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Bundestagswahl,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung der Unterlagen durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Stimmabgabe gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl müssen Wahlberechtigte den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Bremen/Bremerhaven, den 21. Januar 2025

Statistisches Landesamt Bremen                   
– Wahlamt –                                                 

Magistrat der Stadt Bremerhaven
– Bürger- und Ordnungsamt –

Bremen