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Bekanntmachung über die Auslegung von Planunterlagen

Verkündungsdatum: 06.05.2019

Weser-Kurier vom 6. Mai 2019

Planfeststellung für den länderübergreifenden (Freie Hansestadt Bremen/ Niedersachsen) Ersatzneubau BW 443 / B 75, Brücke über die Varreler Bäke
von Bau km 37+346,2 bis Bau km 37+647,5

Die Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (DEGES), diese handelnd im Auftrag für den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Oberste Landesstraßenbaubehörde des Landes Bremen hat die Planfeststellung für das vorgenannte Bauvorhaben beantragt. Aufgrund Vorliegens besonderer Dringlichkeit der Baumaßnahme wird zugleich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Baumaßnahme beantragt, weil das bestehende Brückenbauwerk abgängig ist. Die konkrete Eilbedürftigkeit der Herstellung eines Ersatzneubaus folgt aus dem Umstand, dass der im vorhandenen Bauwerk verwendete Stahl kein ausreichendes Rissankündigungsverhalten zeigt. Eine kurzfristige Erneuerung des Bauwerks ist damit geboten. Nähere Angaben hierzu finden sich im Antragsschreiben des Vorhabenträgers, das zusammen mit den Planunterlagen zur allgemeinen Einsichtnahme offengelegt wird.

Zur Verwirklichung des Vorhabens wurde von Amtswegen festgestellt, dass die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht. Für das länderübergreifende Bauvorhaben, das sich in den Ländern Freie Hansestadt Bremen und Niedersachsen jeweils bis zur Mitte des Fließgewässers Varreler Bäke auswirkt, werden einschließlich der beantragten landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen keine privaten Grundstücke beansprucht.

Bei dem zur Planfeststellung vorgelegten und beantragten Vorhaben handelt es sich um den Ersatzneubau des abgängigen BAB Brückenbauwerks (BW 443). Dieses Bauwerk ist im Zuge der Bundesstraße 75 zwischen Bremen und Niedersachsen in Gestalt einer Brücke über die Varreler Bäke belegen. Zur Herstellung des Baurechts wird die Planfeststellung für das benannte Bauwerk in beiden Bundesländern parallel durchgeführt. Die jeweilige Planfeststellung umfasst dabei alle Belange, die vom Hoheitsrecht des jeweiligen Bundeslandes erfasst werden.

Die vollständigen Antragsunterlagen, bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen sowie die nach § 19 Absatz 2 UVPG auszulegenden Unterlagen, liegen in der Zeit vom 13. Mai 2019 bis einschließlich 12. Juni 2019 in der Stadtgemeinde Bremen bei folgenden Stellen zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

  • Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72, Ebene 0 (= Empfang), 28195 Bremen, Montag bis Donnerstag 9.00 -15.00 Uhr und Freitag 9. 00 – 13.30 Uhr
  • Ortsamt Huchting, Franz-Löbert-Platz 1, 28259 Bremen, Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9.00 bis 12.30 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr, Freitag 9.00 bis 12.30 Uhr.

Zudem werden die Antragsunterlagen sowie die nach § 19 Absatz 2 UVPG auszulegenden Unterlagen im Internet unter www.uvp-verbund.de und unter www.bauumwelt.bremen.de, dort im Weiteren unter Verkehr/ Öffentliche Bekanntmachungen, veröffentlicht.

Maßgeblich für das Verfahren ist jedoch der Inhalt, der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen, vgl. § 27a Absatz 1 Satz 4 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG).

  1. In diesem Verwaltungsverfahren kann jeder, der durch das Vorhaben betroffen ist, bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das bedeutet bis zum 12. Juli 2019, beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Referat 53, Anhörungsbehörde, Contrescarpe 72, 28195 Bremen oder bei dem oben genannten Ortsamt Huchting Einwendungen gegen die Unterlagen schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

    Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen für dieses Verwaltungsverfahren gesetzlich ausgeschlossen (siehe § 73 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG). Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG beziehen, nur auf das Verwaltungsverfahren, nicht jedoch auf ein mögliches gerichtliches Verfahren.
  2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen.
  3. Diese Bekanntmachung dient auch als Benachrichtigung der Vereinigungen im Sinne von § 73 Absatz 4 Satz 5 BremVwVfG über die Auslegung des Plans.
  4. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (siehe § 17a Nummer 1 Bundesfernstraßengesetz, FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser zuvor ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können die Benachrichtigungen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
  5. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit dem Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
  6. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  7. Entschädigungsansprüche, über die nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern ggf. in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  8. Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  9. Vom Beginn der Auslegung des Plans an treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (siehe § 9a Absatz 6 FStrG).
  10. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist wird darauf hingewiesen,
  • dass die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr ist,
  • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,
  • dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß §§ 18 ff UVPG umfasst,
  • dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 Absatz 1 UVPG notwendigen Angaben (Umweltbericht) enthalten,
  • dass die vorliegenden Planunterlagen den Erläuterungsbericht, eine Übersichtskarte, den Lageplan, den Höhenplan, den Lageplan der Entwässerungsmaßnahmen, Landschaftspflegerische Maßnahmen mit Maßnahmenübersichtsplan, Maßnahmenplan und Maßnahmenblättern, den Grunderwerbsplan mit Grunderwerbsverzeichnis, das Regelungsverzeichnis, Straßenquerschnitte, Bauwerksskizzen/-pläne, den Lageplan Leitungstrassen, immissionsschutzrechtliche Untersuchungen betreffend Schadstoffe und Schall: Verkehrslärm, Baustellenlärm, die Wassertechnische Untersuchung, die Umweltfachlichen Untersuchungen mit dem Landschaftspflegerischen Begleitplan inklusive Artenschutzbeitrag, dem Erläuterungsbericht, dem Bestands- und Konfliktplan und dem Kartierbericht, der FFH-Verträglichkeitsprüfung mit Erläuterungsbericht und Karten, den Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, die Verkehrsprognosedaten nebst einer Verkehrsuntersuchung (Ergänzung zur Zusammenstellung der verkehrlichen Inputdaten für die Luft- und Schadstoffuntersuchungen) sowie den UVP-Bericht (einschließlich der darin enthaltenen allgemein verständlichen, nichttechnischen Zusammenfassung) nebst dem Bestands- und Auswirkungsplan enthalten.

11. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und von der Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zur Aufgabenerfüllung in diesem Verfahren erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr als auch dessen Verfahrensbeauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, so besteht das Recht auf Berichtigung. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen eingetreten sind, kann die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung erhoben werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Bremen, den 03.05.2019