Verkündungsdatum: 20.08.2024
Alle Arbeitgeber von Arbeitnehmern mit Tätigkeit im Land Bremen (Zugehörige der Arbeitnehmerkammer Bremen) sind nach § 20 Absatz 3 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Land Bremen (ArbNkG) vom 28. März 2000 (Brem.GBl. S. 83), der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer vom 15. März 2001 (Brem.ABl. S. 383), die zuletzt am 7. Oktober 2021 (Brem.ABl. S. 249) geändert worden ist und der dazu ergangenen Beitragseinzugsverordnung vom 24. November 2000 (Brem.GBl. S. 452), die zuletzt am 8. Mai 2017 (Brem.GBl S. 251) geändert worden ist, verpflichtet,
In der Beitragsanmeldung ist die Anzahl der Arbeitnehmer sowie der Lohnzahlungszeitraum, für den die Beiträge einbehalten worden sind, und der Gesamtbetrag der Beiträge anzugeben.
Die Beitragsanmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Lohnsteuer-Anmeldung) auf elektronischem Weg den jeweiligen bremischen Betriebsstätten-Finanzämtern zu übermitteln. Es gelten die Regelungen des § 41a Absatz 1 Satz 2 EStG sinngemäß.
Beitragspflichtig zur Arbeitnehmerkammer Bremen sind nach § 4 Absatz 1 und § 20 ArbNKG alle im Land Bremen tätigen Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie die ihnen Gleichgestellten im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorliegen.
Die Vollversammlung der Arbeitnehmerkammer Bremen hat beschlossen, die Beiträge ab 01. Januar 2025 festzusetzen auf
0,12 % des steuerpflichtigen Arbeitslohns
der für Zeiträume gezahlt wird, während der das Arbeitsverhältnis besteht oder bestand.
Bruchteile von Cent sind bei der Beitragsabrechnung auf volle Cent Beträge abzurunden.
Für die Auslegung des Begriffes Arbeitslohn gelten die Bestimmungen der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung. Davon ausgenommen sind Abfindungen, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (§ 2 Absatz 2 Nummer 4 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung).
Für die Erstattung und Verjährung gilt:
Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden von dem Finanzamt, das die Beiträge erhalten hat, auf Antrag des betroffenen Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers erstattet. Dem Antrag ist zur Glaubhaftmachung eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizufügen über die Höhe der in den einzelnen Kalenderjahren zu Unrecht gezahlten Beiträge und über die Umstände, aus denen sich die Unrechtmäßigkeit der Beitragszahlung ergibt.
Erstattungen für das laufende Kalenderjahr kann auch der Arbeitgeber vornehmen; der Erstattungsbetrag ist von ihm dem nächsten Beitragsabführungsbetrag zu entnehmen.
Der Beitragsanspruch und der Erstattungsanspruch verjähren mit Ablauf des dritten Jahres, das auf die Entstehung dieser Ansprüche folgt.
Texte der maßgeblichen Bestimmungen sind bei der Arbeitnehmerkammer Bremen kostenlos erhältlich und im Internet unter http// www.arbeitnehmerkammer.de verfügbar.
Auskünfte über kammerbeitragsrechtliche Fragen erteilt die
Arbeitnehmerkammer Bremen
Bürgerstraße 1
28195 Bremen
Telefon: 0421 / 36 30 10
Telefax: 0421/ 36 30 189
E.-Mail: info@arbeitnehmerkammer.de
Bremen, den 14.08.2024, Der Senator für Finanzen