Verkündungsdatum: 07.01.2019
Bekanntmachung über die Einreichung von Heimarbeitslisten
im Land Bremen
Gemäß § 6 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBL. I S. 191), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2015 (BGBL. I S. 2010) wird hiermit auf die Einreichung von Heimarbeitslisten
für das Jahr 2018
hingewiesen.
Seitens der Auftraggeber sind in den Listen alle Personen auszuweisen, die in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 beschäftigt oder auch nur vorübergehend beschäftigt wurden.
Die für diese Meldungen vorgeschriebenen Listenvordrucke – Liste I für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende, Liste II für Zwischenmeister und Liste III für Personen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind (oder die für diese Personengruppe gleichfalls zu verwendenden Einheitslisten) – sind bis zum
15. Februar 2019
in dreifacher Ausfertigung
bei meiner Dienststelle, Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Hutfilterstr. 1-5, 28195 Bremen, einzureichen.
Die Listenvordrucke sind bei folgenden Dienststellen erhältlich:
Auf das Ausgabeverbot gem. § 30 sowie die Strafbestimmungen der §§ 31, 32 und 32a des Heimarbeitsgesetzes bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Listenführung und Anzeigepflicht gemäß §§ 6, 7 und 15 HAG wird hiermit hingewiesen.
Bremen, den 17.12.2018