Verkündungsdatum: 07.01.2020
Bekanntmachung über die Einreichung von Heimarbeitslisten im Land Bremen
Gemäß § 6 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBL. I S. 191), das zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 der Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes wird hiermit auf die Einreichung von Heimarbeitslisten
für das Jahr 2019
hingewiesen.
Seitens der Auftraggeber sind in den Listen alle Personen auszuweisen, die in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 beschäftigt oder auch nur vorübergehend beschäftigt wurden.
Die für diese Meldungen vorgeschriebenen Listenvordrucke für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende, für Zwischenmeister und für Personen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind (oder die für diese Personengruppe gleichfalls zu verwendenden Einheitslisten) sind bis zum
15. Februar 2020
in dreifacher Ausfertigung
bei meiner Dienststelle, Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, Hutfilterstr. 1-5, 28195 Bremen, einzureichen.
Die Listenvordrucke sind bei folgenden Dienststellen erhältlich:
Auf das Ausgabeverbot gem. § 30 sowie die Strafbestimmungen der §§ 31, 32 und 32a des Heimarbeitsgesetzes bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Listenführung und Anzeigepflicht gemäß §§ 6, 7 und 15 HAG wird hiermit hingewiesen.
Bremen, den 02.01.2020