Verkündungsdatum: 29.09.2018
Beschränkung des Gemeingebrauchs am Sportparksee Grambke
Auf Antrag der Wirtschaftsförderung Bremen GmbH im Auftrag des Sondervermögens Gewerbeflächen wird zwecks Durchführung der Sandentnahmemaßnahmen aus dem Sportparksee Grambke gemäß § 14 Bremisches Wassergesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 ― 2180-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 622) und § 6 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an Gewässern im Land Bremen vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 135, 235) folgendes verfügt:
Vom 22.10.2018 bis 01.05.2019 wird auf dem Sportparksee Grambke während der Betriebszeiten des Saugbaggers das Baden und Schwimmen in einem Abstand von 20 m sowie das Befahren des Sees in einem Abstand von 10 m zum Arbeitsbereich des Saugbaggers und seiner Schwimmleitungen untersagt. Das Tauchen ist während der Betriebszeiten des Saugbaggers im gesamten See untersagt.
Bremen, den 25.09.2018