Verkündungsdatum: 28.01.2015
Gemäß § 7 des Bremischen Landesstraßengesetzes vom
An dem zu entwidmenden Teilstück der Waterbergstraße liegt nur noch ein Betrieb bzw. eine Firmengruppe an, so dass dieses Teilstück der Waterbergstraße auch nur allein für diese Firmengruppe Erschließungsfunktion hat.
Aufgrund einer gegebenen engen Nachbarschaft zwischen der firmeneigenen Lade- und Lieferzone mit dem öffentlichen Straßenraum ist ein Hineinragen von Fahrzeugen in den Straßenraum während der Lade- und Liefervorgänge unvermeidbar. Die notwendigen Rangiermanöver behindern ebenso die Leichtigkeit des Verkehrs und stellen insgesamt einen fortwährenden Gefahrenpunkt im öffentlichen Straßenverkehr dar. Auch ein langjährig bestehendes Halteverbot auf dem der Ladezone gegenüberliegenden Parkstreifen ist nicht mehr geeignet, dies wirksam zu entschärfen und der Verkehrssicherungspflicht zu genügen Ein Verschieben der Fahrbahn durch Wegnahme des Parkstreifens könnte zwar das Hineinragen der Lade- und Lieferfahrzeuge in den Straßenraum minimieren, aber nicht gänzlich beseitigen und würde zudem weitere Ausbaukosten verursachen. Da letztendlich der zu entwidmende Teil der Straße nur der Erreichbarkeit der anliegenden Firmengruppe dient, wäre auch ein Umbau haushaltsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus ist aufgrund von zoll- und lebensmitteltechnischen sowie zertifizierungsrechtlichen Vorgaben eine weitaus stärkere Aufweitung der Ladezone erforderlich, die allein durch ein Verschieben der Fahrbahn nicht erreicht werden könnte, was für den Erhalt des Standortes der Firmengruppe aber zwingend ist.
Insgesamt steht die aufzuwendende Er- und Unterhaltungslast incl. Beleuchtung in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Nutzen des letzten Teils der Waterbergstraße für die Allgemeinheit. An vorgezogener Stelle zwischen den Nr. 9 und 11 wurde weiterhin bereits ein neuer Wendeplatz hergestellt, so dass nach der Entwidmung keine Beeinträchtigungen für den Verkehr im verbleibenden Teil der Waterbergstraße entstehen können.
Die Entwidmung wird nach Rechtskraft dieser Verfügung wirksam.
Diese Verfügung gilt mit dem auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Tag als bekannt gegeben. Ein Plan, aus dem die zu entwidmenden Flächen ersichtlich sind (Entwidmungsplan), kann während der Dienststunden beim Amt für Straßen und Verkehr, Herdentorsteinweg 49/50, Zimmer 611, 28195 Bremen, eingesehen werden.
Hinweis:
Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Entwidmungsplan sind unter dem folgenden Link öffentlich zugänglich: http://www.asv.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen122.c.11222.de
Bremen, den 26.01.2015, Amt für Straßen und Verkehr