Verkündungsdatum: 21.07.2023
Die Memeler Straße wird gemäß § 7 Absatz 1 des Bremischen Landesstraßen-gesetzes vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 — 2182-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 520), für den öffentlichen Verkehr entwidmet.
An der Entwidmung besteht aus haushalts- und verkehrssicherungsrechtlichen sowie städteplanerischen Gründen ein hohes und besonderes öffentliches Interesse. Weiter dient die Maßnahme der Standortsicherung der anliegenden Wirtschaftsunternehmen, so dass die Maßnahme auch der Wirtschaftsförderung und der Sicherung und Stärkung der bremischen Hafenstruktur dient.
Beidseitig der zu entwidmenden Memeler Straße liegen nur zwei Hafenbetriebe an, so dass die Memeler Straße auch nur allein für diese Firmen Erschließungsfunktion hat. Aufgrund einer gegebenen Teilung der Firmengelände durch die Straße besteht eine sehr enge Nachbarschaft zwischen den firmeneigenen Lade- und Lieferverkehren und dem öffentlichen Straßenraum. Die ständige Querung der Straße durch Betriebsverkehre während der Lade- und Liefervorgänge ist unvermeidbar, wobei es sich um Großgeräte/Reachstacker handelt, die eine Eigenmasse von bis zu 100 t besitzen und in Rückwärtsfahrt eine schlechte Einsehbarkeit des Straßenraums mit sich bringen. Die notwendigen Rangiermanöver behindern dadurch stark die Leichtigkeit des Verkehrs und stellen insgesamt einen fortwährenden und massiven Gefahrenpunkt im öffentlichen Straßenverkehr dar. Insofern sind auch befristete Sondergenehmigungen mit hohen Auflagen für die Querung des Straßenraums nicht mehr geeignet, dies wirksam zu entschärfen und der Verkehrssicherungspflicht zu genügen. Eine Veränderung des Straßenraums ist aufgrund der geringen Breite des Straßengrundstücks bzw. Örtlichkeit nicht möglich, die auch weiterhin die Betriebsteile durchtrennen würde, was die massive Gefährdungssituation nicht beseitigt. Da die zu entwidmende Memeler Straße nur der Erreichbarkeit der anliegenden Firmen dient, wäre auch ein Umbau der Straße haushaltsrechtlich nicht zu rechtfertigen.
Darüber hinaus ist aufgrund von zoll- und lebensmitteltechnischen sowie zertifizierungsrechtlichen Vorgaben ein weitaus stärkerer Schutz der Hafenbetriebe inkl. der Ladebereiche durch gesicherte/abgesperrte Zonen umzusetzen. Weder eine Veränderung des Straßenraums noch verkehrsrechtliche Maßnahmen könnten diese Anforderungen erfüllen, was für den Erhalt des Standortes der Firmen aber zwingend ist.
Insgesamt besteht aufgrund der faktischen Einzelerschließung der Firmen ein hohes öffentliches Interesse an dem Wegfall der aufzuwendenden Er- und Unterhaltungslast inkl. Beleuchtung, die in keinem angemessenen Verhältnis mehr zum tatsächlichen Nutzen der Memeler Straße für die Allgemeinheit steht. Vielmehr ist es aufgrund der hohen Sicherheitsproblematik geboten, die Verkehrsteilnehmer an andere gesicherte Erlebnisbereiche Hafen und Wasser zu führen. Beidseitig der Memeler Straße erfolgt zur Libauer Straße sowie zur Revaler Straße eine körperliche Absperrung der künftigen Betriebsgelände, so dass nach der Entwidmung keine Beeinträchtigungen für den Verkehr der angrenzenden Straßenräume entstehen können.
Auch planungsrechtlich entspricht die Entwidmung dem flächeneffizienten Erschließungskonzept der Hafenflächen entsprechend dem wirksam mit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als einfacher Bebauungsplan übergeleiteten Staffel- und Gewerbeplanes vom 1. Februar 1921. Danach war die Memeler Straße nie Teil des Erschließungskonzeptes. Sie ist erst später vorübergehend als eine öffentliche Ergänzungsquerstraße zur Erschließung kleinerer Hafenbetriebe entstanden.
Um den zwischenzeitlichen Veränderungen und Anforderungen der Hafenentwicklung gerecht zu werden, steht die Entwidmung im besonderen öffentlichen Interesse. Dazu gehört u.a. die Sicherung der am Weltmarkt führenden Bremer Entkoffeinierungsbetrieben mit ihren Logistikdienstleistungen zur Stärkung des Bremer-Kaffee-Cluster mit dem trimodalen Terminal und damit auch der Erhöhung umweltfreundlicher Binnenschifffahrt zur Entlastung der Straßenräume.
Im Weiteren wird die Firmenzentrale einer international tätigen Unternehmensgruppe für Energie, Chemie und Young Business in Bremen gesichert und ausgebaut, die u.a. ein Vorreiter für erneuerbare Energien ist.
Die Entwidmung ist nach allem für die Zusammenführung der Betriebsanlagen sowie zur Herstellung der Abgeschlossenheit der Lade- und Lieferzonen der dortigen Unternehmen und damit für den Erhalt deren Zulassung als Wirtschaftsbeteiligter (AEO) und der internationalen IFS-Zertifizierung erforderlich. Dies wiederum ist für die Existenzsicherung der Unternehmen sowie Standorterhaltung mit einem festen Beschäftigungsstamm qualifizierter Fachkräfte zur Stärkung und damit Sicherung der Bremer Häfen entscheidend.
Diese wegerechtliche Maßnahme entspricht außerdem der städtebaulichen Entwicklungsplanung.
Diese Verfügung gilt mit dem auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Tag als bekanntgegeben.
Die Entwidmungsfläche ist in einem Plan angelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Straßen und Verkehr, Herdentorsteinweg 49/50, 28195 Bremen, zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, gewahrt.
Bremen, den 18.07.2023, Amt für Straßen und Verkehr